+Artikel 3 1

Artikel 3 1

(1)   Die Finanzunternehmen messen die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Dauer eines Vorfalls ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Vorfalls bis zum Zeitpunkt der Behebung des Vorfalls.

Können die Finanzunternehmen den Eintrittszeitpunkt des Vorfalls nicht bestimmen, messen sie die Dauer des Vorfalls ab dem Zeitpunkt seiner Feststellung. Wissen Finanzunternehmen schon um den Vorfall, bevor er festgestellt wurde, messen sie die Dauer ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vorfall in den Netzwerk- oder Systemprotokollen oder anderen Datenquellen aufgezeichnet wurde.

Wissen Finanzunternehmen noch nicht, wann der Vorfall behoben sein wird, oder können sie Aufzeichnungen in Protokollen oder anderen Datenquellen nicht verifizieren, so ziehen sie Schätzungen heran.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung