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Artikel 9 6(6) Die Wesentlichkeitsschwelle für das Kriterium „wirtschaftliche Auswirkungen“ ist erreicht, wenn die Kosten und Verluste, die dem Finanzunternehmen durch den Vorfall entstanden sind, 100 000 EUR übersteigen oder wahrscheinlich übersteigen werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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