+Artikel 5 3

Artikel 5 3

(3)   Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterkriterium wird wie folgt berechnet:

Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1

der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen,

für die es höchst schwierig ist,eine vom betreffenden IKT-Drittdienstleister erbrachte IKT-Dienstleistung

zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen von Finanzunternehmen

zu einem anderen IKT-Drittdienstleister zu migrieren

Gesamtzahl der EU-Finanzunternehmen dieser in Artikel 2 Absatz 1 der Verodnung (EU) 2022/2554

genannten Kategorie von Finanzunternehmen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung