+Artikel 5 Grad der Substituierbarkeit
---+Artikel 5 1
---+Artikel 5 2
---+Artikel 5 3
---+Artikel 5 4
---+Artikel 5 5
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Artikel 5 Grad der Substituierbarkeit
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1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 5 1
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(1) Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums bewerten die Europäischen Aufsichtsbehörden, ob der IKT-Drittdienstleister die folgenden Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt:
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a)
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Unterkriterium 4.1: von der Gesamtzahl der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie der Anteil jener Finanzunternehmen, für die kein alternativer IKT-Drittdienstleister mit der erforderlichen Kapazität für die Erbringung derselben IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen dieser Finanzunternehmen zur Verfügung steht, wie sie vom betreffenden IKT-Drittdienstleister erbracht werden;
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b)
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Unterkriterium 4.2: von der Gesamtzahl der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen der Anteil jener Finanzunternehmen, für die es höchst schwierig ist, eine vom betreffenden IKT-Drittdienstleister erbrachte IKT-Dienstleistung zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen dieser Finanzunternehmen zu einem anderen IKT-Drittdienstleister zu migrieren.
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Artikel 5 2
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(2) Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterkriterium 4.1 wird wie folgt berechnet:
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Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen
für die kein alternativer IKT-Drittdienstleister mit der erforderlichen Kapazität
für die Erbringung derselben Art von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen
von Finanzunternehmen zur Verfügung steht,
wie sie vom betreffenden IKT-Drittdienstleister erbracht werden
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Gesamtzahl der Finanzunternehmen dieser in Artikel 2 Absatz 1 der Verodnung (EU) 2022/2554
genannten Kategorie von Finanzunternehmen
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Artikel 5 3
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(3) Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterkriterium wird wie folgt berechnet:
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Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen,
für die es höchst schwierig ist,eine vom betreffenden IKT-Drittdienstleister erbrachte IKT-Dienstleistung
zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen von Finanzunternehmen
zu einem anderen IKT-Drittdienstleister zu migrieren
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Gesamtzahl der EU-Finanzunternehmen dieser in Artikel 2 Absatz 1 der Verodnung (EU) 2022/2554
genannten Kategorie von Finanzunternehmen
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Artikel 5 4
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(4) Bei einem IKT-Drittdienstleister gelten die beiden Unterkriterien 4.1 und 4.2 als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
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a)
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der Anteil, den die Gesamtzahl der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Finanzunternehmen an der Gesamtzahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen ausmacht, beträgt mindestens 10 %;
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b)
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der Anteil, den die Gesamtzahl der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Finanzunternehmen an der Gesamtzahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen ausmacht, beträgt mindestens 10 %.
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Artikel 5 5
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(5) Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums und sofern der IKT-Drittdienstleister die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt, führen die Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Bewertung anhand des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Unterkriteriums der „Stufe 2“ durch.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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