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Artikel 6 1(1) Im Rahmen der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen bewertet die zuständige Behörde die Auswirkungen der vom kritischen IKT-Drittdienstleister auf der Grundlage der Empfehlungen der federführenden Überwachungsbehörde ergriffenen Maßnahmen auf die Finanzunternehmen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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