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(1)   Im Rahmen der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen bewertet die zuständige Behörde die Auswirkungen der vom kritischen IKT-Drittdienstleister auf der Grundlage der Empfehlungen der federführenden Überwachungsbehörde ergriffenen Maßnahmen auf die Finanzunternehmen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung