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Artikel 6 4(4) Die zuständige Behörde fordert gegebenenfalls die Finanzunternehmen auf, alle Informationen bereitzustellen, die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung erforderlich sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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