(2) Die federführende Überwachungsbehörde legt diese Zahl im Rahmen des Prozesses zur Einrichtung des gemeinsamen Untersuchungsteams und gemäß dem Bedarf im Laufe der Zeit fest, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
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a)
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die Aufgaben, die in den individuellen jährlichen Überwachungsplänen für jeden vom gemeinsamen Untersuchungsteam überwachten kritischen IKT-Drittdienstleister jeweils enthalten sind;
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b)
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die strategischen Ziele des mehrjährigen Überwachungsplans, der für alle kritischen IKT-Drittdienstleister erstellt wird, die von allen gemeinsamen Untersuchungsteams überwacht werden.
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