+Artikel 3 Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams
---+Artikel 3 1
---+Artikel 3 2
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Artikel 3 Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams
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1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 3 1
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(1) Die federführende Überwachungsbehörde legt die Zahl der Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams und dessen Zusammensetzung im Einvernehmen mit dem in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten gemeinsamen Überwachungsnetz und in Absprache mit dem in Artikel 32 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Überwachungsforum fest.
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Artikel 3 2
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(2) Die federführende Überwachungsbehörde legt diese Zahl im Rahmen des Prozesses zur Einrichtung des gemeinsamen Untersuchungsteams und gemäß dem Bedarf im Laufe der Zeit fest, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
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a)
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die Aufgaben, die in den individuellen jährlichen Überwachungsplänen für jeden vom gemeinsamen Untersuchungsteam überwachten kritischen IKT-Drittdienstleister jeweils enthalten sind;
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b)
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die strategischen Ziele des mehrjährigen Überwachungsplans, der für alle kritischen IKT-Drittdienstleister erstellt wird, die von allen gemeinsamen Untersuchungsteams überwacht werden.
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Artikel 3 3
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(3) Bei der Festlegung der Zahl und der Zusammensetzung der Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams berücksichtigt die federführende Überwachungsbehörde mindestens alle folgenden Aspekte:
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a)
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die geplante Intensität der Überwachungstätigkeiten, die in Bezug auf alle kritischen IKT-Drittanbieter durchzuführen sind;
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b)
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die Größe und Komplexität des IKT-Drittdienstleisters, der vom gemeinsamen Untersuchungsteam und von den ESA als federführende Überwachungsbehörden überwacht wird;
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c)
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den spezifischen, von der federführenden Überwachungsbehörde ermittelten individuellen Überwachungsbedarf für den spezifischen kritischen IKT-Drittdienstleister;
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d)
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die Stabilität der Zusammensetzung des gemeinsamen Untersuchungsteams, damit ein ordnungsgemäßer Wissenserhalt gewährleistet ist;
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e)
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die für die Ausführung der Aufgaben durch das gemeinsame Untersuchungsteam erforderlichen Kompetenzen unter Berücksichtigung der Anforderungen an technische und nichttechnische IKT-Kenntnisse;
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f)
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die Mitgliedstaaten, in denen der kritische IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen der Finanzunternehmen erbringt, und die zuständigen Behörden, die die Finanzunternehmen beaufsichtigen, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen;
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g)
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die verschiedenen Arten sowie Größe und Anzahl der Finanzunternehmen, für die der kritische IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen erbringt;
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h)
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die zuständigen Behörden, die die Finanzunternehmen beaufsichtigen, die am stärksten von den IKT-Dienstleistungen der kritischen IKT-Drittdienstleister abhängig sind;
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i)
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eine verhältnismäßige sektorübergreifende Vertretung der benennenden Behörden des gemeinsamen Untersuchungsteams.
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Artikel 3 4
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(4) Bei der Benennung von Mitgliedern des gemeinsamen Untersuchungsteams berücksichtigen die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Behörden mindestens Absatz 3 Buchstaben c, d, e, g und h.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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