+Artikel 3 Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams
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Artikel 3 Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams

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1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 3 1

(1)   Die federführende Überwachungsbehörde legt die Zahl der Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams und dessen Zusammensetzung im Einvernehmen mit dem in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten gemeinsamen Überwachungsnetz und in Absprache mit dem in Artikel 32 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Überwachungsforum fest.

Artikel 3 2

(2)   Die federführende Überwachungsbehörde legt diese Zahl im Rahmen des Prozesses zur Einrichtung des gemeinsamen Untersuchungsteams und gemäß dem Bedarf im Laufe der Zeit fest, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die Aufgaben, die in den individuellen jährlichen Überwachungsplänen für jeden vom gemeinsamen Untersuchungsteam überwachten kritischen IKT-Drittdienstleister jeweils enthalten sind;

b)

die strategischen Ziele des mehrjährigen Überwachungsplans, der für alle kritischen IKT-Drittdienstleister erstellt wird, die von allen gemeinsamen Untersuchungsteams überwacht werden.

Artikel 3 3

(3)   Bei der Festlegung der Zahl und der Zusammensetzung der Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams berücksichtigt die federführende Überwachungsbehörde mindestens alle folgenden Aspekte:

a)

die geplante Intensität der Überwachungstätigkeiten, die in Bezug auf alle kritischen IKT-Drittanbieter durchzuführen sind;

b)

die Größe und Komplexität des IKT-Drittdienstleisters, der vom gemeinsamen Untersuchungsteam und von den ESA als federführende Überwachungsbehörden überwacht wird;

c)

den spezifischen, von der federführenden Überwachungsbehörde ermittelten individuellen Überwachungsbedarf für den spezifischen kritischen IKT-Drittdienstleister;

d)

die Stabilität der Zusammensetzung des gemeinsamen Untersuchungsteams, damit ein ordnungsgemäßer Wissenserhalt gewährleistet ist;

e)

die für die Ausführung der Aufgaben durch das gemeinsame Untersuchungsteam erforderlichen Kompetenzen unter Berücksichtigung der Anforderungen an technische und nichttechnische IKT-Kenntnisse;

f)

die Mitgliedstaaten, in denen der kritische IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen der Finanzunternehmen erbringt, und die zuständigen Behörden, die die Finanzunternehmen beaufsichtigen, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen;

g)

die verschiedenen Arten sowie Größe und Anzahl der Finanzunternehmen, für die der kritische IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen erbringt;

h)

die zuständigen Behörden, die die Finanzunternehmen beaufsichtigen, die am stärksten von den IKT-Dienstleistungen der kritischen IKT-Drittdienstleister abhängig sind;

i)

eine verhältnismäßige sektorübergreifende Vertretung der benennenden Behörden des gemeinsamen Untersuchungsteams.

Artikel 3 4

(4)   Bei der Benennung von Mitgliedern des gemeinsamen Untersuchungsteams berücksichtigen die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Behörden mindestens Absatz 3 Buchstaben c, d, e, g und h.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung