+Artikel 5 3

Artikel 5 3

(3)   Die Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams befolgen die Spezifikationen und Anweisungen des Koordinators der federführenden Überwachungsbehörde nach Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 zum Umgang mit Informationen und Daten und halten die Vertraulichkeitsregelungen der Europäischen Aufsichtsbehörden ein.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung