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+Artikel 5 4 |
Artikel 5 4(4) Die federführende Überwachungsbehörde und die benennenden Behörden treffen Vereinbarungen zur Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, einschließlich Vereinbarungen über die aufgewendete Zeit und die geschätzten Kosten im Zusammenhang mit den Überwachungstätigkeiten des gemeinsamen Untersuchungsteams, Schulungen sowie soweit erforderlich ethische und verhaltensbezogene Erwägungen in Bezug auf die Rolle der Mitglieder des gemeinsamen Untersuchungsteams. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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