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+Artikel 4 2 |
Artikel 4 2(2) Änderungen, die aufgrund der vorliegenden Verordnung an vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleistern, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon erbringen, vorgenommen werden müssen, werden zeitnah und so bald wie möglich umgesetzt. Das Finanzunternehmen dokumentiert den geplanten zeitlichen Ablauf der Umsetzung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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