|
+Artikel 5 3 |
Artikel 5 3(3) Der IKT-Drittdienstleister setzt die wesentlichen Änderungen seiner Unterauftragsvereinbarungen erst dann um, wenn das Finanzunternehmen die Änderungen bis zum Ablauf der Mitteilungsfrist entweder genehmigt oder sie nicht abgelehnt hat. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|