+Artikel 5 Wesentliche Änderungen an Unterauftragsvereinbarungen über IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen
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Artikel 5 Wesentliche Änderungen an Unterauftragsvereinbarungen über IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 5 1
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(1) Die vertragliche Vereinbarung sieht vor, dass der IKT-Drittdienstleister das Finanzunternehmen rechtzeitig über alle beabsichtigten wesentlichen Änderungen seiner Unterauftragsvereinbarungen informiert, damit das Finanzunternehmen Folgendes bewerten kann:
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a)
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die Auswirkung auf die Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte;
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b)
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ob solche wesentlichen Änderungen die Fähigkeit des IKT-Drittdienstleisters beeinträchtigen könnten, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzunternehmen nachzukommen.
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Artikel 5 2
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(2) Die vertragliche Vereinbarung muss eine angemessene Mitteilungsfrist enthalten, in der das Finanzunternehmen den Änderungen zustimmen oder sie ablehnen kann.
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Artikel 5 3
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(3) Der IKT-Drittdienstleister setzt die wesentlichen Änderungen seiner Unterauftragsvereinbarungen erst dann um, wenn das Finanzunternehmen die Änderungen bis zum Ablauf der Mitteilungsfrist entweder genehmigt oder sie nicht abgelehnt hat.
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Artikel 5 4
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(4) Ist das Finanzunternehmen der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten wesentlichen Änderungen die Risikotoleranz des Finanzunternehmens überschreiten, so muss es vor Ablauf der Mitteilungsfrist
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a)
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den IKT-Drittdienstleister davon in Kenntnis setzen;
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b)
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die Änderungen ablehnen und vor deren Umsetzung Anpassungen verlangen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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