+Artikel 5 Wesentliche Änderungen an Unterauftragsvereinbarungen über IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen
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Artikel 5 Wesentliche Änderungen an Unterauftragsvereinbarungen über IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen

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1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 5 1

(1)   Die vertragliche Vereinbarung sieht vor, dass der IKT-Drittdienstleister das Finanzunternehmen rechtzeitig über alle beabsichtigten wesentlichen Änderungen seiner Unterauftragsvereinbarungen informiert, damit das Finanzunternehmen Folgendes bewerten kann:

a)

die Auswirkung auf die Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte;

b)

ob solche wesentlichen Änderungen die Fähigkeit des IKT-Drittdienstleisters beeinträchtigen könnten, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzunternehmen nachzukommen.

Artikel 5 2

(2)   Die vertragliche Vereinbarung muss eine angemessene Mitteilungsfrist enthalten, in der das Finanzunternehmen den Änderungen zustimmen oder sie ablehnen kann.

Artikel 5 3

(3)   Der IKT-Drittdienstleister setzt die wesentlichen Änderungen seiner Unterauftragsvereinbarungen erst dann um, wenn das Finanzunternehmen die Änderungen bis zum Ablauf der Mitteilungsfrist entweder genehmigt oder sie nicht abgelehnt hat.

Artikel 5 4

(4)   Ist das Finanzunternehmen der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten wesentlichen Änderungen die Risikotoleranz des Finanzunternehmens überschreiten, so muss es vor Ablauf der Mitteilungsfrist

a)

den IKT-Drittdienstleister davon in Kenntnis setzen;

b)

die Änderungen ablehnen und vor deren Umsetzung Anpassungen verlangen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung