+VAG § 71 Widerruf der Erlaubnis
|
VAG § 71 Widerruf der Erlaubnis
Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn - 1.
das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder - 2.
im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind. § 304 bleibt unberührt.
1. Επισκόπηση
1.1 Παραπομπές
1.2 Εντοπισμένες απαιτήσεις
1.3 Σχετικά πρότυπα
2. Εντοπισμένες απαιτήσεις
3. Σχετικά πρότυπα
|