+VAG § 71 Widerruf der Erlaubnis
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VAG § 71 Widerruf der Erlaubnis
Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn - 1.
das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder - 2.
im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind. § 304 bleibt unberührt.
1. Vue d’ensemble
| Intitulé |
Réglementation |
,
1.1 Références
1.2 Exigences identifiées
1.3 Normes associées
2. Exigences identifiées
Exigences
| Source |
Exigence |
3. Normes associées
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