+VAG § 71 Widerruf der Erlaubnis
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VAG § 71 Widerruf der Erlaubnis
Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn - 1.
das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder - 2.
im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind. § 304 bleibt unberührt.
1. Översikt
1.1 Referenser
1.2 Identifierade krav
1.3 Relaterade standarder
2. Identifierade krav
3. Relaterade standarder
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