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+Artikel 89 1 |
Artikel 89 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert zwischen den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Austausch über die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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