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+Artikel 89 1 |
Artikel 89 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert zwischen den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Austausch über die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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