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+Artikel 89 1 |
Artikel 89 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert zwischen den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Austausch über die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens. 1. Prezentare generală
1.1 Referințe1.2 Cerințe identificate1.3 Standarde asociate2. Cerințe identificate
3. Standarde asociate
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