+BTO 1.2 Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft
---+BTO 1.2 Tz 1
---+BTO 1.2 Tz 2
---+BTO 1.2 Tz 3
---+BTO 1.2 Tz 4
---+BTO 1.2 Tz 5
---+BTO 1.2 Tz 6
---+BTO 1.2 Tz 7
---+BTO 1.2 Tz 8
---+BTO 1.2 Tz 9
---+BTO 1.2 Tz 10
---+BTO 1.2.1 Kreditvergabe
------+BTO 1.2.1 Tz 1
------+BTO 1.2.1 Tz 2
---+BTO 1.2.2 Kreditweiterbearbeitung
------+BTO 1.2.2 Tz 1
------+BTO 1.2.2 Tz 2
------+BTO 1.2.2 Tz 3
------+BTO 1.2.2 Tz 4
---+BTO 1.2.3 Kreditbearbeitungskontrolle
------+BTO 1.2.3 Tz 1
------+BTO 1.2.3 Tz 2
---+BTO 1.2.4 Intensivbetreuung
------+BTO 1.2.4 Tz 1
------+BTO 1.2.4 Tz 2
------+BTO 1.2.4 Tz 3
---+BTO 1.2.5 Behandlung von Problemkrediten
------+BTO 1.2.5 Tz 1
------+BTO 1.2.5 Tz 2
------+BTO 1.2.5 Tz 3
------+BTO 1.2.5 Tz 4
------+BTO 1.2.5 Tz 5
------+BTO 1.2.5 Tz 6
------+BTO 1.2.5 Tz 7
------+BTO 1.2.5 Tz 8
------+BTO 1.2.5 Tz 9
---+BTO 1.2.6 Risikovorsorge
------+BTO 1.2.6 Tz 1
------+BTO 1.2.6 Tz 2
------+BTO 1.2.6 Tz 3

BTO 1.2 Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft

BTO 1.2 Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft

1. Overview

Summary Regulation
BTO 1.2 Tz 1

Das Institut muss Prozesse für die Kreditbearbeitung (Kreditvergabe und Kreditweiterbearbeitung), die Kreditbearbeitungskontrolle, die Intensivbetreuung, die Problemkreditbearbeitung und die Risikovorsorge einrichten. Die Verantwortung für deren Entwicklung und Qualität muss außerhalb des Bereichs Markt angesiedelt sein.

Die Verfahren für die Bestimmung des Kreditrisikos müssen Folgendes vorgeben:

  • Verfahren und Regeln für die Genehmigung der Kreditvergabe und die Entscheidungsfindung, einschließlich Genehmigungsstufen im Einklang mit dem Kreditrisikoappetit und den Kreditlimiten;
  • geeignete Kreditvergabekriterien;
  • Anforderungen und Verfahren im Hinblick auf die Akzeptanz und den Einsatz von Maßnahmen zur Absicherung und Kreditrisikominderung, um deren Wirksamkeit bei der Minimierung des inhärenten Risikos einer Kreditfazilität zu bestimmen;
  • Voraussetzungen für automatisierte Entscheidungsverfahren im Kreditvergabeprozess unter Angabe der Produkte, Segmente und Limite, für die solche Verfahren zugelassen werden;
  • einen risikobasierten Ansatz für den Umgang mit etwaigen Abweichungen von den Standardrichtlinien, -verfahren und -kriterien für die Kreditvergabe;
  • Anforderungen an die mit dem Kreditvergabeprozess verbundenen Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten, die u. a. für Stichproben- und Abschlussprüfungen benötigt werden. In den Verfahren zur Bestimmung des Kreditrisikos bei Kreditentscheidungen sowie in den Kreditwürdigkeitsprüfungen sollen die Institute auch die Verwendung automatisierter Modelle in einer Weise spezifizieren, die für die Größe, Art und Komplexität der Kreditfazilität und die Arten der Kreditnehmer angemessen ist. Insbesondere müssen die Institute angemessene Governance-Regelungen für die Gestaltung und Verwendung solcher Modelle und für das Management der damit verbundenen Modellrisiken treffen.

Die Institute müssen sicherstellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des Kreditrisikos das Risiko des internen oder externen Betrugs im Kreditvergabeprozess minimieren. Die Institute müssen über angemessene Prozesse zur Überwachung verdächtigen oder betrügerischen Verhaltens verfügen.

Erläuterung

Methodenverantwortung
Die Entwicklung der Prozesse kann auch im Bereich Markt erfolgen, sofern die Qualitätssicherung von einem marktunabhängigen Bereich auf der Basis einer materiellen Plausibilitätsprüfung wahrgenommen wird.

Erleichterungen im drittinitiierten Geschäft
Von der Durchführung von Sensitivitätsanalysen, der Überwachung der Einhaltung von Zusatzklauseln, der Intensivbetreuung und der Problemkreditbearbeitung kann abgesehen werden, wenn der Zugriff auf die dafür erforderlichen Daten aufgrund objektiver Gegebenheiten eingeschränkt ist und insofern auf die Einrichtung eines Verfahrens zur Früherkennung von Risiken verzichtet wird. Das Institut hat dabei sicherzustellen, dass es über alle wesentlichen Vorkommnisse bei dem Kreditnehmer informiert wird.

BTO 1.2 Tz 2

Das Institut muss Bearbeitungsgrundsätze für die Prozesse im Kreditgeschäft formulieren, die, soweit erforderlich, in geeigneter Weise zu differenzieren sind (z. B. nach Kreditarten). Darüber hinaus sind die vom Institut akzeptierten Sicherheitenarten sowie die Verfahren zur Bewertung, Verwaltung und Verwertung dieser Sicherheiten festzulegen. Bei der Festlegung der Verfahren zur Bewertung von Sicherheiten ist auf geeignete Bewertungsverfahren abzustellen. Die Verfahren zur Bewertung von Sicherheiten sind regelmäßig, für kleine Institute mindestens alle zwei Jahre, zu überprüfen. Die Überprüfung eines Bewertungsverfahrens ist nicht erforderlich, soweit das Institut ein allgemein anerkanntes, normiertes Verfahren (welches z. B. im Einklang mit der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) steht) anwendet.

Erläuterung

Kriterien für fortgeschrittene statistische Bewertungsmodelle
Soweit Institute fortgeschrittene statistische Modelle zur Bewertung, Neubewertung und Überwachung der Werte von Sicherheiten verwenden, müssen die Institute die Kriterien für deren Verwendung festlegen.

Die Institute müssen sicherstellen, dass die fortgeschrittenen statistischen Modelle:

  • a) immobilien- und standortspezifisch sind und einen hinreichenden Detaillierungsgrad aufweisen (z. B. Postleitzahl für Immobiliensicherheiten);
  • b) gültig und genau sind und regelmäßigen robusten Rückvergleichen im Hinblick auf die tatsächlichen beobachteten Transaktionspreise unterzogen werden;
  • c) auf einer hinreichend großen und repräsentativen Stichprobe sowie auf beobachteten Transaktionspreisen beruhen;
  • d) auf aktuellen Daten von hoher Qualität basieren. 

Bei der Verwendung dieser fortgeschrittenen statistischen Modelle sind die Institute für die Angemessenheit und Leistung der Modelle verantwortlich, während der Sachverständige für die anhand eines fortgeschrittenen statistischen Modells vorgenommene Bewertung verantwortlich bleibt. Die Institute müssen die Methodik, Eingabedaten und Annahmen der verwendeten Modelle kennen. Sie müssen sicherstellen, dass die Dokumentation der Modelle auf dem neuesten Stand ist.

Differenzierte Bearbeitungsgrundsätze
Differenzierte Bearbeitungsgrundsätze sind auch für Geschäfte mit Hedgefonds und Private-Equity-Unternehmen zu formulieren, z. B. im Hinblick auf die Beschaffung finanzieller und sonstiger Informationen, die Analyse des Zwecks und der Struktur der zu finanzierenden Transaktion, die Art der Sicherheitenstellung oder die Analyse der Rückzahlungsfähigkeit.

Differenzierte Bearbeitungsgrundsätze sind auch für Fremdwährungsdarlehen zu formulieren, die den besonderen Risiken dieser Kreditart Rechnung tragen.

BTO 1.2 Tz 3

Die mit der Bewertung von Immobilien- und beweglichen Sicherheiten betrauten sachverständigen Personen haben über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen zu verfügen, dürfen nicht in die Kreditentscheidung eingebunden sein und müssen vom Bereich Markt unabhängig sein. Dabei können externe Sachverständige für diese Zwecke herangezogen werden. Mögliche Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Bewertung sind auszuschließen, z. B. aufgrund von Eigentumsanteilen an der Sicherheit oder in Bezug auf das Honorar der externen Sachverständigen. Eine angemessene Rotation der für die Bewertung von Immobiliensicherheiten zuständigen Personen ist sicherzustellen. Sehr kleine Institute können auf die Rotation der für die Bewertung von Immobiliensicherheiten zuständigen Personen verzichten.

Erläuterung

Erstellung von Wertgutachten
Die Erstellung von Wertgutachten für bestimmte Sicherheiten (z. B. Wohnimmobilien) kann auch von fachlich geeigneten Mitarbeitern aus dem Bereich Markt durchgeführt werden, solange diese von der jeweiligen Kreditentscheidung unabhängig sind.

BTO 1.2 Tz 4 Die für das Adressenausfallrisiko eines Kreditengagements bedeutsamen Aspekte sind in Abhängigkeit vom Risikogehalt eines Engagements zu beurteilen. Branchen- und ggf. Länderrisiken sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.
BTO 1.2 Tz 5 Das Institut muss sich ein eigenständiges Urteil über das Adressenausfallrisiko bilden und darf dabei nicht ausschließlich auf externe Bonitätseinschätzungen abstellen. Dabei sind eigene Erkenntnisse und Informationen bei der Kreditentscheidung zu nutzen.
BTO 1.2 Tz 6

Abhängig vom Risikogehalt der Kreditgeschäfte sind sowohl im Rahmen der Kreditentscheidung als auch bei turnusmäßigen oder anlassbezogenen Beurteilungen die Risiken eines Engagements mit Hilfe von Risikoklassifizierungsverfahren zu bewerten. Eine Überprüfung der Risikoeinstufung ist jährlich durchzuführen.

Erläuterung

Beurteilungsintensität
Die jährliche Beurteilung der Risiken hat – schon aus handelsrechtlichen Gründen – auch bei Engagements zu erfolgen, die aufgrund ihres geringen Risikogehaltes nicht dem Risikoklassifizierungsverfahren unterliegen. Allerdings kann in diesen Fällen die Beurteilungsintensität geringer ausfallen und sich z. B. lediglich auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Tilgung durch den Kreditnehmer erstrecken.

BTO 1.2 Tz 7 Die Konditionsgestaltung muss den Risikoappetit, die Geschäftsstrategie sowie die Art der Darlehen und Kreditnehmer berücksichtigen und alle relevanten Kosten abwägen. Zudem ist die Konditionengestaltung zu dokumentieren und mit Leistungsindikatoren zu überwachen.
BTO 1.2 Tz 8 Das Institut muss ein konsistentes Verfahren zur Behandlung von Limitüberschreitungen einrichten. Soweit unter Risikogesichtspunkten vertretbar, ist für Limitüberschreitungen und Prolongationen auf der Grundlage klarer Vorgaben eine vereinfachte Umsetzung der Anforderungen in BTO 1.1 sowie BTO 1.2 möglich.
BTO 1.2 Tz 9 Das Institut muss die zeitnahe Einreichung erforderlicher Kreditunterlagen überwachen und gewährleisten, dass diese zeitnah ausgewertet werden. Für ausstehende Unterlagen ist ein entsprechendes Mahnverfahren einzurichten.
BTO 1.2 Tz 10

Vertragliche Vereinbarungen im Kreditgeschäft sind auf der Grundlage rechtlich geprüfter Unterlagen abzuschließen. Für die einzelnen Kreditverträge sind rechtlich geprüfte Standardtexte zu verwenden, die anlassbezogen zu aktualisieren sind. Falls bei einem Engagement von den Standardtexten abgewichen werden soll, ist vor Abschluss des Vertrages die Freigabe durch eine vom Bereich Markt unabhängige Stelle durchzuführen, soweit unter Risikogesichtspunkten erforderlich.

Erläuterung

Prüfung durch sachverständigen Mitarbeiter des Bereichs Markt
Soweit von der Verwendung rechtlich geprüfter Standardtexte abgewichen wird, kann bei nicht-risikorelevanten Kreditgeschäften auch eine Prüfung durch einen sachverständigen Mitarbeiter aus dem Bereich Markt erfolgen.

BTO 1.2.1 Kreditvergabe BTO 1.2.1 Kreditvergabe
BTO 1.2.2 Kreditweiterbearbeitung BTO 1.2.2 Kreditweiterbearbeitung
BTO 1.2.3 Kreditbearbeitungskontrolle BTO 1.2.3 Kreditbearbeitungskontrolle
BTO 1.2.4 Intensivbetreuung BTO 1.2.4 Intensivbetreuung
BTO 1.2.5 Behandlung von Problemkrediten BTO 1.2.5 Behandlung von Problemkrediten
BTO 1.2.6 Risikovorsorge BTO 1.2.6 Risikovorsorge

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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