+NOT.2.1.2 Alarmierung

NOT.2.1.2 Alarmierung

Notfallplanung SOLLTE die Alarmierung der BAO verankern.

Erläuterung

In einem Schadensereignis ist es entscheidend, dass die BAO schnellstmöglich alarmiert wird und somit auch schnellstmöglich Entscheidungen treffen kann. Hierzu bedarf es entsprechender vorab vorbereiteter Alarmierungspfade bzw. Pläne. Diese legen fest, wer die BAO (typischerweise zuerst den Stab und anschließend passende Teams) anhand welcher Kriterien alarmieren kann. In der Praxis haben sich hier abgestufte Verfahren etabliert, die anhand von gezielten Fragen eine Vorfilterung ermöglichen. Nähere Informationen hierzu können dem BSI-Standard 200-4 Kapitel 5.2 Detektion, Alarmierung und Eskalation (R+AS) entnommen werden.

1. Vue d’ensemble

Intitulé Norme

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Réglementations associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Réglementations associées

Réglementations
Source Réglementation

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