+Artikel 1 (1)

Artikel 1 (1)

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen festgelegt in Bezug auf

a) 

die Veröffentlichung von Handelsdaten;

b) 

die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden;

c) 

den Handel mit Derivaten an organisierten Handelsplätzen;

d) 

den diskriminierungsfreien Zugang zum Clearing sowie zum Handel mit Referenzwerten;

e) 

Befugnisse zur Produktintervention seitens der zuständigen Behörden, der ESMA und der EBA sowie Befugnisse der ESMA im Hinblick auf Positionsmanagementkontrollen und Positionslimits;

f) 

die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen mit oder ohne Zweigniederlassung infolge eines gültigen Beschlusses der Kommission über die Gleichwertigkeit;

▼M3

g) 

die Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern.

▼B

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 23.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0600
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE