+Artikel 1 (1)

Artikel 1 (1)

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen festgelegt in Bezug auf

a) 

die Veröffentlichung von Handelsdaten;

b) 

die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden;

c) 

den Handel mit Derivaten an organisierten Handelsplätzen;

d) 

den diskriminierungsfreien Zugang zum Clearing sowie zum Handel mit Referenzwerten;

e) 

Befugnisse zur Produktintervention seitens der zuständigen Behörden, der ESMA und der EBA sowie Befugnisse der ESMA im Hinblick auf Positionsmanagementkontrollen und Positionslimits;

f) 

die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen mit oder ohne Zweigniederlassung infolge eines gültigen Beschlusses der Kommission über die Gleichwertigkeit;

▼M3

g) 

die Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern.

▼B

1. Panoramica

,
Titolo Regolamentazione

1.1 Riferimenti

1.2 Requisiti identificati

1.3 Standard correlati

2. Requisiti identificati

Requisiti
Fonte Requisito

3. Standard correlati

Standard
Fonte Requisito
  • Builddate: 23.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0600
  • EULAW_DE -

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