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+Artikel 1 (1) |
Artikel 1 (1)Mit dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen festgelegt in Bezug auf
a)
die Veröffentlichung von Handelsdaten;
b)
die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden;
c)
den Handel mit Derivaten an organisierten Handelsplätzen;
d)
den diskriminierungsfreien Zugang zum Clearing sowie zum Handel mit Referenzwerten;
e)
Befugnisse zur Produktintervention seitens der zuständigen Behörden, der ESMA und der EBA sowie Befugnisse der ESMA im Hinblick auf Positionsmanagementkontrollen und Positionslimits;
f)
die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen mit oder ohne Zweigniederlassung infolge eines gültigen Beschlusses der Kommission über die Gleichwertigkeit;
g)
die Zulassung und Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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