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+Artikel 1 (2) |
Artikel 1 (2)Diese Richtlinie legt Anforderungen in den folgenden Bereichen fest:
a)
Bedingungen für die Zulassung und Tätigkeit von Wertpapierfirmen,
b)
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Ausübung von Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen durch die Errichtung einer Zweigniederlassung,
c)
Zulassung und Betrieb geregelter Märkte, und ▼M6 —————
e)
Überwachung, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die zuständigen Behörden. 1. Forbhreathnú
1.1 Tagairtí1.2 Ceanglais aitheanta1.3 Caighdeáin ghaolmhara2. Ceanglais aitheanta
3. Caighdeáin ghaolmhara
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