+Artikel 8 (1a)

Artikel 8 (1a)

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung

a) 

macht die Behörde in vollem Umfang von ihren Befugnissen Gebrauch;

b) 

trägt die Behörde unter gebührender Berücksichtigung des Ziels, die Sicherheit und Solidität der Finanzmarktteilnehmer zu gewährleisten, den verschiedenen Arten der Finanzmarktteilnehmer, ihren Geschäftsmodellen und ihrer Größe umfassend Rechnung; und

c) 

trägt die Behörde der technologischen Innovation, innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen und der Einbeziehung ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Faktoren Rechnung.

1. Forbhreathnú

,
Teideal Rialáil

1.1 Tagairtí

1.2 Ceanglais aitheanta

1.3 Caighdeáin ghaolmhara

2. Ceanglais aitheanta

Ceanglais
Foinse Ceanglas

3. Caighdeáin ghaolmhara

Caighdeáin
Foinse Ceanglas
  • Builddate: 10.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1095
  • EULAW_DE -

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