+Artikel 8 (1a)

Artikel 8 (1a)

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung

a) 

macht die Behörde in vollem Umfang von ihren Befugnissen Gebrauch;

b) 

trägt die Behörde unter gebührender Berücksichtigung des Ziels, die Sicherheit und Solidität der Finanzmarktteilnehmer zu gewährleisten, den verschiedenen Arten der Finanzmarktteilnehmer, ihren Geschäftsmodellen und ihrer Größe umfassend Rechnung; und

c) 

trägt die Behörde der technologischen Innovation, innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen und der Einbeziehung ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Faktoren Rechnung.

1. Översikt

,
Rubrik Reglering

1.1 Referenser

1.2 Identifierade krav

1.3 Relaterade standarder

2. Identifierade krav

Krav
Källa Krav

3. Relaterade standarder

Standarder
Källa Krav
  • Builddate: 10.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1095
  • EULAW_DE -

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