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+Artikel 8 (1a) |
Artikel 8 (1a)Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung
a)
macht die Behörde in vollem Umfang von ihren Befugnissen Gebrauch;
b)
trägt die Behörde unter gebührender Berücksichtigung des Ziels, die Sicherheit und Solidität der Finanzmarktteilnehmer zu gewährleisten, den verschiedenen Arten der Finanzmarktteilnehmer, ihren Geschäftsmodellen und ihrer Größe umfassend Rechnung; und
c)
trägt die Behörde der technologischen Innovation, innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen und der Einbeziehung ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Faktoren Rechnung. 1. Panoramica
1.1 Riferimenti1.2 Requisiti identificati1.3 Standard correlati2. Requisiti identificati
3. Standard correlati
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