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Artikel 105 5(5) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept unverzüglich den Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Unternehmen und setzt ihnen eine Frist für die Übermittlung ihrer Zustimmung zur gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept. 1. Pregled
1.1 Reference1.2 Utvrđeni zahtjevi1.3 Povezani standardi2. Utvrđeni zahtjevi
3. Povezani standardi
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