|
+Artikel 105 5 |
Artikel 105 5(5) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept unverzüglich den Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Unternehmen und setzt ihnen eine Frist für die Übermittlung ihrer Zustimmung zur gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept. 1. Apžvalga
1.1 Nuorodos1.2 Nustatyti reikalavimai1.3 Susiję standartai2. Nustatyti reikalavimai
3. Susiję standartai
|