+VERORDNUNG (EU) 2020/741 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Preamble: 1
---+Artikel 1 Gegenstand und Zweck
------+Artikel 1 1
------+Artikel 1 2
---+Artikel 2 Geltungsbereich
------+Artikel 2 1
------+Artikel 2 2
------+Artikel 2 3
------+Artikel 2 4
---+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
------+Article 3 (1)
------+Article 3 (2)
------+Article 3 (3)
------+Article 3 (4)
------+Article 3 (5)
------+Article 3 (6)
------+Article 3 (7)
------+Article 3 (8)
------+Article 3 (9)
------+Article 3 (10)
------+Article 3 (11)
------+Article 3 (12)
------+Article 3 (13)
------+Article 3 (14)
------+Article 3 (15)
---+Artikel 4 Verpflichtungen des Betreibers von Aufbereitungseinrichtungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Qualität von aufbereitetem Wasser
------+Artikel 4 1
------+Artikel 4 2
---+Artikel 5 Risikomanagement
------+Artikel 5 1
------+Artikel 5 2
------+Artikel 5 3
------+Artikel 5 4
------+Artikel 5 5
---+Artikel 6 Verpflichtungen hinsichtlich Genehmigungen für aufbereitetes Wasser
------+Artikel 6 1
------+Artikel 6 2
------+Artikel 6 3
------+Artikel 6 4
------+Artikel 6 5
------+Artikel 6 6
------+Artikel 6 7
---+Artikel 7 Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen
------+Artikel 7 1
------+Artikel 7 2
------+Artikel 7 3
------+Artikel 7 4
------+Artikel 7 5
---+Artikel 8 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
------+Artikel 8 1
------+Artikel 8 2
---+Artikel 9 Information und Sensibilisierung
------+Artikel 9 2
------+Artikel 9 3
---+Artikel 10 Information der Öffentlichkeit
------+Artikel 10 1
------+Artikel 10 2
------+Artikel 10 3
---+Artikel 11 Information über die Überwachung der Umsetzung
------+Artikel 11 1
------+Artikel 11 2
------+Artikel 11 3
------+Artikel 11 4
------+Artikel 11 5
---+Artikel 12 Bewertung und Überprüfung
------+Artikel 12 1
------+Artikel 12 2
------+Artikel 12 3
------+Artikel 12 4
------+Artikel 12 5
---+Artikel 13 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Artikel 13 1
------+Artikel 13 2
------+Artikel 13 3
------+Artikel 13 4
------+Artikel 13 5
------+Artikel 13 6
---+Artikel 14 Ausschussverfahren
------+Artikel 14 1
------+Artikel 14 2
---+Artikel 15 Sanktionen
---+Artikel 16 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
---+ANNEX I USES AND MINIMUM REQUIREMENTS
---+ANNEX II
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English -
European Union -
Environment -
VERORDNUNG (EU) 2020/741 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (Text von Bedeutung für den EWR)
VERORDNUNG (EU) 2020/741 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. Mai 2020
über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Preamble: 1
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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1)
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Die Wasserressourcen in der Union geraten zunehmend unter Druck, was zu Wasserknappheit und einer Verschlechterung der Wasserqualität führt. Insbesondere der Klimawandel, unvorhersehbare Wetterverhältnisse und Dürren tragen wesentlich dazu bei, den durch Stadtentwicklung und Landwirtschaft verursachten Druck auf die Süßwasserressourcen zu erhöhen.
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(2)
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Die Fähigkeit der Union, dem zunehmenden Druck auf die Wasserressourcen zu begegnen, könnte durch eine umfassendere Wiederverwendung von behandeltem Abwasser verbessert werden, indem die Entnahme aus Oberflächenwasserkörpern und Grundwasserkörpern begrenzt, die Auswirkungen der Einleitung von behandeltem Abwasser in Wasserkörper verringert und Wassereinsparungen durch verschiedene Nutzungsarten für kommunales Abwasser, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus gefördert werden. In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird die Wasserwiederverwendung in Verbindung mit der Förderung des Einsatzes von Techniken mit hohem Wassernutzungsgrad in der Industrie und wassersparenden Bewässerungstechniken als ergänzende Maßnahmen genannt, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele jener Richtlinie, einen quantitativ und qualitativ guten Gewässerzustand der Oberflächenwasserkörper und der Grundwasserkörper zu erreichen, anwenden können. Gemäß der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (5) soll gereinigtes Abwasser nach Möglichkeit wiederverwendet werden.
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(3)
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In der Mitteilung der Kommission vom 14. November 2012„Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen“ betont die Kommission, dass ein unionsweites Instrument zur Regelung von Normen für die Wasserwiederverwendung geschaffen werden muss, um auf diese Weise Probleme zu beseitigen, die die allgemeine Nutzung dieser alternativen Wasserversorgungsoption behindern, nämlich eine, die dazu beitragen kann, die Wasserknappheit zu begrenzen und die Anfälligkeit der Versorgungssysteme zu reduzieren.
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(4)
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In der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2007„Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“ ist die Hierarchie der Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Wasserknappheit und Dürre in Erwägung ziehen sollten. In der Mitteilung wird ausgeführt, dass in Regionen, in denen alle Vorsorgemaßnahmen entsprechend der Hierarchie der Wasserpolitik umgesetzt wurden und der Wasserbedarf gleichwohl weiterhin die Kapazität der Ressourcen übersteigt, zusätzliche Wasserversorgungsinfrastrukturen unter bestimmten Umständen und unter angemessener Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses als ein möglicher weiterer Ansatz zur Bewältigung der Folgen schwerer Dürreperioden in Betracht gezogen werden können.
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(5)
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In seiner Entschließung vom 9. Oktober 2008 zum Thema „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“ (6) weist das Europäische Parlament darauf hin, dass einem nachfrageorientierten Ansatz bei der Bewirtschaftung von Wasserressourcen Vorrang eingeräumt werden sollte, und vertritt allerdings die Ansicht, dass sich die Union dabei für einen ganzheitlichen Ansatz entscheiden sollte, bei dem Maßnahmen zur Steuerung der Nachfrage, Maßnahmen zur optimalen Nutzung vorhandener Ressourcen innerhalb des Wasserkreislaufs und Maßnahmen zur Erschließung neuer Ressourcen miteinander kombiniert werden sollten, wobei umwelt-, sozial- und wirtschaftspolitische Überlegungen in diesen Ansatz einbezogen werden sollten.
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(6)
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In ihrer Mitteilung vom 2. Dezember 2015„Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ hat sich die Kommission verpflichtet, eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser zu treffen und unter anderem Rechtsvorschriften über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung auszuarbeiten. Die Kommission sollte ihren Aktionsplan aktualisieren und die Ressource Wasser als Schwerpunktbereich für Maßnahmen beibehalten.
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(7)
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Der Zweck dieser Verordnung über die Wasserwiederverwendung ist es, den Einsatz der Wasserwiederverwendung zu erleichtern, wo das sinnvoll und kosteneffizient ist, und damit förderliche Rahmenbedingungen für diejenigen Mitgliedstaaten zu schaffen, die die Wasserwiederverwendung nutzen möchten oder müssen. Für viele Mitgliedstaaten ist die Wasserwiederverwendung eine vielversprechende Option, doch sind es derzeit nur wenige, die sie nutzen und dazu einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Normen angenommen haben. Diese Verordnung sollte flexibel genug sein, um die Fortsetzung der Nutzung der Wasserwiederverwendung zu erlauben, und zugleich gewährleisten, dass andere Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die betreffenden Vorschriften anzuwenden, wenn sie sich zu einem späteren Zeitpunkt dafür entscheiden, diese Nutzung einzuführen. Jede Entscheidung gegen die Nutzung der Wasserwiederverwendung sollte anhand der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien entsprechend begründet und regelmäßig überprüft werden.
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(8)
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Die Richtlinie 2000/60/EG bietet den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, ergänzende Maßnahmen in die von ihnen angenommenen Maßnahmenprogramme aufzunehmen, um ihre Bemühungen zu unterstützen, die Wasserqualitätsziele jener Richtlinie zu erreichen. Die nicht erschöpfende Liste ergänzender Maßnahmen in Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG enthält unter anderem Maßnahmen zur Wiederverwendung von Wasser. In diesem Zusammenhang und gemäß einer Hierarchie der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Wasserknappheit und Dürre in Betracht ziehen könnten und die Maßnahmen — von der Wassereinsparung bis zur Wassergebührenpolitik — sowie alternative Lösungen fördern, und unter angemessener Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses sollten die Mindestanforderungen dieser Verordnung an die Wasserwiederverwendung immer dann gelten, wenn behandeltes kommunales Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Richtlinie 91/271/EWG für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet wird.
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(9)
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Die Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser, z. B. von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, gilt als weniger umweltschädigend als andere alternative Methoden der Wasserversorgung wie etwa Wasserüberleitungen oder Entsalzungsanlagen. Jedoch wird eine derartige Wasserwiederverwendung, durch die Wasserverschwendung eingedämmt und ein Einsparungseffekt erzielt werden könnte, in der Union nur in begrenztem Maße genutzt. Das ist offenbar zum Teil auf die beträchtlichen Kosten für die Systeme zur Wiederverwendung von Abwasser und das Fehlen gemeinsamer Umwelt- und Gesundheitsstandards der Union für die Wasserwiederverwendung sowie, insbesondere was landwirtschaftliche Erzeugnisse anbelangt, auf mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken sowie mögliche Hindernisse für den freien Verkehr solcher mit aufbereitetem Wasser bewässerten Erzeugnisse zurückzuführen.
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(10)
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Gesundheitsstandards für die Lebensmittelhygiene bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die mit aufbereitetem Wasser bewässert werden, können nur erreicht werden, wenn bei den Qualitätsanforderungen für aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten keine erheblichen Unterschiede bestehen. Die Harmonisierung der Anforderungen würde auch zum wirksamen Funktionieren des Binnenmarkts für diese Erzeugnisse beitragen. Es empfiehlt sich daher, durch die Festlegung von Mindestanforderungen an die Wasserqualität und die Überwachung für eine Mindestharmonisierung zu sorgen. Diese Mindestanforderungen sollten Mindestparameter für aufbereitetes Wasser, die sich auf die technischen Berichte der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission stützen und internationale Normen für die Wasserwiederverwendung widerspiegeln, und andere strengere oder zusätzliche Qualitätsanforderungen umfassen, die erforderlichenfalls von den zuständigen Behörden zusammen mit zweckdienlichen Vorsorgemaßnahmen vorgeschrieben werden.
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(11)
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Die Wiederverwendung von Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung kann auch zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beitragen, indem Nährstoffe aus dem aufbereiteten Wasser rückgewonnen und durch Verfahren der düngenden Bewässerung auf die Kulturen aufgebracht werden. Somit könnte die Wasserwiederverwendung eventuell den Bedarf an zusätzlich aufgebrachtem Mineraldünger verringern. Die Endnutzer sollten über den Nährstoffgehalt des aufbereiteten Wassers informiert werden.
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(12)
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Die Wasserwiederverwendung könnte zur Rückgewinnung der im behandelten kommunalen Abwasser enthaltenen Nährstoffe beitragen, und die Verwendung von aufbereitetem Wasser für Bewässerungszwecke in der Land- und Forstwirtschaft könnte eine Möglichkeit sein, Nährstoffe wie Stickstoff, Phosphor und Kalium in natürliche biogeochemische Kreisläufe zurückzuführen.
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(13)
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Die geringe Nutzung der Wasserwiederverwendung in der Union erklärt sich unter anderem durch die hohen Investitionen, die für die Modernisierung kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen erforderlich sind, und die mangelnden finanziellen Anreize für die Nutzung der Wasserwiederverwendung in der Landwirtschaft. Es sollte möglich sein, diesen Problemen durch die Förderung innovativer Programme und wirtschaftlicher Anreize zu begegnen, um den Kosten und den sozioökonomischen und ökologischen Vorteilen der Wasserwiederverwendung angemessen Rechnung zu tragen.
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(14)
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Die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung sollte mit der Politik der Union im Bereich der Wasserbewirtschaftung vereinbar sein und zur Verwirklichung der in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen, insbesondere Ziel Nr. 6, d. h. die Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und die Sanitärversorgung für alle zu gewährleisten und die Wiederaufbereitung von Wasser und sichere Wiederverwendung von Wasser weltweit beträchtlich zu steigern und so zum Ziel Nr. 12 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung über nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster beizutragen. Außerdem sollte diese Verordnung darauf abzielen, die Anwendung des Artikels 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über den Umweltschutz zu gewährleisten.
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(15)
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In einigen Fällen transportieren und speichern die Betreiber der Aufbereitungseinrichtungen das aufbereitete Wasser nach wie vor nach dem Verlassen der Aufbereitungseinrichtung, bevor sie das aufbereitete Wasser an die nächsten Akteure in der Kette, wie z. B. die Betreiber des Verteilungsnetzes von aufbereitetem Wasser, die Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser, oder die Endnutzer weiterleiten. Es ist notwendig, die Stelle der Einhaltung zu definieren, um zu klären, wo die Zuständigkeit des Betreibers der Aufbereitungseinrichtung endet und wo die Zuständigkeit des nächsten Akteurs in der Kette beginnt.
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(16)
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Das Risikomanagement sollte eine proaktive Identifizierung und ein proaktives Management von Risiken umfassen und mit dem Ansatz verknüpft sein, aufbereitetes Wasser in einer für bestimmte Verwendungszwecke erforderlichen Qualität zu erzeugen. Die Risikobewertung sollte auf wesentlichen Elementen des Risikomanagements beruhen und über etwaige zusätzliche Anforderungen an die Wasserqualität Aufschluss geben, die für die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Umwelt und der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind. Zu diesem Zweck sollte durch Risikomanagementpläne für die Wasserwiederverwendung gewährleistet werden, dass aufbereitetes Wasser sicher genutzt und bewirtschaftet wird, und dass keine Gefahr für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht. Zur Entwicklung solcher Risikomanagementpläne könnten bestehende internationale Leitlinien oder Normen wie der Leitfaden zur Beurteilung des Gesundheitsrisikos und zur Behandlung von Wasser für die Wiederverwendung (ISO 20426:2018), die Empfehlungen für die Nutzung von aufbereitetem Abwasser für die Bewässerung (ISO 16075:2015) oder die Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, WHO) herangezogen werden.
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(17)
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Die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind in der Richtlinie 98/83/EG des Rates (7) festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasserwiederverwendungstätigkeiten zu keiner Verschlechterung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch führen. Deshalb sollte dem Schutz von Wasserkörpern, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, und relevanten Schutzgebieten im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung besondere Aufmerksamkeit gelten.
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(18)
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Die Zusammenarbeit und Interaktion zwischen den verschiedenen, am Wasseraufbereitungsprozess beteiligten Akteuren sollte eine Voraussetzung dafür sein, dass sie in der Lage sind, Behandlungsverfahren zur Aufbereitung entsprechend den Anforderungen für die jeweiligen Verwendungszwecke einzuführen und die Versorgung mit aufbereitetem Wasser je nach Bedarf der Endnutzer zu planen.
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(19)
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Für einen wirksamen Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit von Mensch und Tier sollten in erster Linie die Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen für die Qualität des aufbereiteten Wassers an der Stelle der Einhaltung verantwortlich sein. Damit die Mindestanforderungen dieser Verordnung sowie die von der zuständigen Behörde festgelegten zusätzlichen Bedingungen eingehalten werden, sollten die Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen die Qualität des aufbereiteten Wassers überwachen. Daher empfiehlt es sich, die Mindestanforderungen für die Überwachung festzulegen, d. h. die Häufigkeit der Routineüberwachung und den Zeitpunkt und die Leistungsziele der Überwachung zur Validierung. Bestimmte Anforderungen an die Routineüberwachung sind in der Richtlinie 91/271/EWG vorgesehen.
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(20)
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Die vorliegende Verordnung sollte für aufbereitetes Wasser gelten, das aus Abwasser gewonnen wird, das in der Kanalisation gesammelt, gemäß der Richtlinie 91/271/EWG in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen aufbereitet und entweder in der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder in einer Aufbereitungseinrichtung einer weiteren Behandlung unterzogen worden ist, damit es die Parameter des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erfüllt. Nach der Richtlinie 91/271/EWG müssen Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnerwerten (EW) nicht mit einer Kanalisation ausgestattet sein. Jedoch sollte das in die Kanalisation eingeleitete kommunale Abwasser aus Gemeinden mit weniger als 2 000 EW vor dem Einleiten in Binnengewässer oder in Ästuare eine geeignete Behandlung gemäß der Richtlinie 91/271/EWG erfahren. In diesem Zusammenhang sollte Abwasser aus Gemeinden mit weniger als 2 000 EW nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn es in eine Kanalisation eingeleitet und in einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage aufbereitet wird. Ebenfalls sollte sich diese Verordnung nicht auf biologisch abbaubares Industrieabwasser aus Anlagen beziehen, die zu den in Anhang III der Richtlinie 91/271/EWG genannten Industriezweigen gehören, es sei denn, das Abwasser aus diesen Anlagen wird in eine Kanalisation eingeleitet und in einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage aufbereitet.
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(21)
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Die Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung ist eine marktorientierte Maßnahme, die sich auf die Nachfrage und den Bedarf des Agrarsektors stützt, insbesondere in bestimmten Mitgliedstaaten, in denen Wasserknappheit herrscht. Die Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen und die Endnutzer sollten zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass aufbereitetes, gemäß den Mindestqualitätsanforderungen dieser Verordnung erzeugtes Wasser dem Bedarf der Endnutzer für bestimmte Kategorien von Kulturen entspricht. In Fällen, in denen die Güteklassen des von den Betreibern der Aufbereitungseinrichtungen erzeugten Wassers mit der Kategorie der Kultur und der Bewässerungsmethode, die in dem beliefertem Gebiet bereits etabliert ist, beispielsweise in einem kollektiven Versorgungssystem, nicht vereinbar sind, könnten die Anforderungen an die Wasserqualität erreicht werden, indem gemäß dem Multibarrierenansatz in einem späteren Verfahrensschritt verschiedene Optionen der Wasserbehandlung für sich genommen oder in Kombination mit Optionen für die Nichtbehandlung des aufbereiteten Wassers zum Einsatz kommen.
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(22)
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Damit sichergestellt ist, dass kommunale Abwasserressourcen optimal wiederverwendet werden, sollten Endnutzer geschult werden, um sicherzustellen, dass sie die richtige Güteklasse aufbereiteten Wassers verwenden. Wenn der Verwendungsweck einer Kultur nicht bekannt ist oder mehrere Verwendungswecke in Frage kommen, sollte die höchste Güteklasse aufbereiteten Wassers verwendet werden, es sei denn, es werden geeignete Barrieren eingesetzt, die es ermöglichen, die geforderte Qualitätsstufe zu erreichen.
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(23)
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Es soll gewährleistet werden, dass die Verwendung von aufbereitetem Wasser sicher erfolgen kann, wodurch die Wasserwiederverwendung in der Union gefördert und das diesbezügliche Vertrauen der Öffentlichkeit gestärkt wird. Die Erzeugung von und Versorgung mit aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung sollte daher nur auf der Grundlage einer Genehmigung gestattet werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erteilen ist. Zur Gewährleistung einer harmonisierten Vorgehensweise auf Unionsebene, der Rückverfolgbarkeit von aufbereitetem Wasser und der Transparenz sollten die materiellrechtlichen Vorschriften für solche Genehmigungen auf Unionsebene festgelegt werden. Die Einzelheiten der Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen, etwa die Festlegung der zuständigen Behörden und der Fristen, sollten hingegen von den Mitgliedstaaten geregelt werden. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, bestehende Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen anzuwenden, die unter Berücksichtigung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Anforderungen angepasst werden sollten. Bei der Benennung der für die Ausarbeitung des Risikomanagementplans für die Wasserwiederverwendung verantwortlichen Parteien und der für die Erteilung der Genehmigung für die Erzeugung von und Versorgung mit aufbereitetem Wasser zuständigen Behörde sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass keine Interessenskonflikte bestehen.
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(24)
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Wenn ein Betreiber des Verteilungsnetzes von aufbereitetem Wasser und ein Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser erforderlich sind, sollte es möglich sein, für diese Betreiber eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben. Wenn alle Anforderungen für die Genehmigung erfüllt sind, sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine Genehmigung erteilen, die alle notwendigen, im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung festgelegten Bedingungen und Maßnahmen, enthält.
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(25)
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Für die Zwecke dieser Verordnung sollte es möglich sein, dass Tätigkeiten zur Behandlung und Aufbereitung von kommunalem Abwasser am gleichen physischen Standort entweder über dieselbe Einrichtung oder über mehrere getrennte Einrichtungen durchgeführt werden können. Darüber hinaus sollte es möglich sein, dass derselbe Akteur sowohl Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage als auch Betreiber der Aufbereitungseinrichtung ist.
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(26)
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Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob bei dem aufbereiteten Wasser die Bedingungen der einschlägigen Genehmigung eingehalten werden. Im Falle der Nichteinhaltung sollten diese Behörden von den verantwortlichen Parteien verlangen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das aufbereitete Wasser die Bedingungen einhält. Die Versorgung mit aufbereitetem Wasser sollte ausgesetzt werden, wenn die Nichteinhaltung ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier birgt.
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(27)
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Die Bestimmungen dieser Verordnung zielen darauf ab, die Anforderungen zu ergänzen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften der Union insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheits- und Umweltrisiken ergeben. Um möglichen Umweltrisiken sowie Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch einen ganzheitlichen Ansatz entgegenzuwirken, sollten die Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen und die zuständigen Behörden die Anforderungen beachten, die in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, wie insbesondere in den Richtlinien 86/278/EWG (8) und 91/676/EWG (9) des Rates, den Richtlinien 91/271/EWG, 98/83/EG und 2000/60/EG, den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 (10), (EG) Nr. 852/2004 (11), (EG) Nr. 183/2005 (12), (EG) Nr. 396/2005 (13) und (EG) Nr. 1069/2009 (14) des Europäischen Parlaments und des Rates, den Richtlinien 2006/7/EG (15), 2006/118/EG (16), 2008/105/EG (17) und 2011/92/EU (18) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen (EG) Nr. 2073/2005 (19), (EG) Nr. 1881/2006 (20) und (EU) Nr. 142/2011 (21) der Kommission.
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(28)
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Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 enthält allgemeine Vorschriften für Lebensmittelunternehmer und erstreckt sich auf die Produktion, die Verarbeitung, die Verteilung und das Inverkehrbringen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln. Jene Verordnung betrifft die Gesundheitsqualität von Lebensmitteln, und gemäß einem ihrer Grundprinzipien liegt die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer. Jene Verordnung wird auch durch detaillierte Orientierungshilfen gestützt. Dabei kommt der Bekanntmachung der Kommission mit dem Leitfaden zur Eindämmung mikrobiologischer Risiken durch gute Hygiene bei der Primärproduktion von frischem Obst und Gemüse besondere Bedeutung zu. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für aufbereitetes Wasser hindern die Lebensmittelunternehmer nicht daran, die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erforderliche Wasserqualität zu erreichen, indem sie in einem späteren Verfahrensschritt verschiedene Optionen der Wasserbehandlung für sich genommen oder in Kombination mit Optionen der Nichtbehandlung nutzen.
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(29)
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Die Aufbereitung und Wiederverwendung von behandeltem Abwasser bietet ein großes Potenzial. Um die Nutzung der Wasserwiederverwendung zu unterstützen und dazu anzuregen, sollte die Angabe spezieller Verwendungszwecke im Rahmen dieser Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Verwendung von aufbereitetem Wasser für andere Zwecke, einschließlich industrieller sowie mit Freizeit und Umwelt verbundener Zwecke, zuzulassen, wenn das angesichts der einzelstaatlichen Gegebenheiten und Erfordernisse für notwendig erachtet wird, sofern ein hohes Maß an Schutz für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt ist.
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(30)
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Die zuständigen Behörden sollten im Rahmen eines Informationsaustauschs mit anderen einschlägigen Behörden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Anforderungen der Union und die einschlägigen nationalen Anforderungen eingehalten werden.
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(31)
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Zur Förderung des Vertrauens in die Wasserwiederverwendung sollten der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung von eindeutigen, vollständigen und aktualisierten Informationen über die Wasserwiederverwendung würde für größere Transparenz und eine bessere Rückverfolgbarkeit sorgen und könnte auch von besonderem Interesse für andere einschlägige Behörden sein, für die die zweckspezifische Wasserwiederverwendung von Bedeutung ist. Um die Wasserwiederverwendung zu fördern und die Akteure für die Vorteile der Wasserwiederverwendung zu sensibilisieren und damit Akzeptanz zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass an den Umfang der Wasserwiederverwendung angepasste Informations- und Sensibilisierungskampagnen entwickelt werden.
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(32)
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Ausbildung und Schulung der Endnutzer sind als Bestandteil der Umsetzung und Aufrechterhaltung von Vorsorgemaßnahmen von grundlegender Bedeutung. Im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung sollten bestimmte Vorsorgemaßnahmen gegen die Exposition von Menschen vorgesehen werden, wie der Einsatz persönlicher Schutzausstattung, Händewaschen und persönliche Hygiene.
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(33)
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Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) wird bezweckt, das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten entsprechend dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (23) (Übereinkommen von Aarhus) zu gewährleisten. Mit der Richtlinie 2003/4/EG werden weitreichende Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen festgelegt. Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) betrifft die gemeinsame Nutzung von Geodaten, darunter auch Datensätze zu verschiedenen Umweltthemen. Die den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten müssen diese Richtlinien ergänzen und dürfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Daher sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Informationen für die Öffentlichkeit und Informationen über die Überwachung der Umsetzung unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG gelten.
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(34)
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Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sind wesentlich, damit die Kommission diese Verordnung gemessen an den von ihr verfolgten Zielen überwachen und bewerten kann.
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(35)
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Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (25) sollte die Kommission diese Verordnung bewerten. Diese Bewertung sollte sich auf die fünf Kriterien Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz, Relevanz und erzielter Mehrwert für die Union stützen und als Grundlage der Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen dienen. Bei der Bewertung sollte der wissenschaftliche Fortschritt berücksichtigt werden, insbesondere auf dem Gebiet der potenziellen Wirkung von Stoffen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.
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(36)
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Die Mindestanforderungen an die sichere Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser spiegeln die verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisse und international anerkannten Normen und Verfahren für die Wasserwiederverwendung wider und garantieren, dass dieses Wasser sicher für die landwirtschaftliche Bewässerung genutzt werden kann; damit gewährleisten sie ein hohes Schutzniveau für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung der vorliegenden Verordnung, oder sofern neue wissenschaftliche Entwicklungen und technische Fortschritte es erfordern, sollte die Kommission prüfen können, ob die Mindestanforderungen des Anhangs I Abschnitt 2 überarbeitet werden müssen, und sollte gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.
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(37)
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Zur Anpassung der wesentlichen Elemente des Risikomanagements an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der wesentlichen Aspekte des Risikomanagements gemäß der vorliegenden Verordnung zu erlassen. Zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt und für die Gesundheit von Mensch und Tier sollte die Kommission auch in der Lage sein, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung der wesentlichen Aspekte des Risikomanagements gemäß der vorliegenden Verordnung technische Spezifikationen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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(38)
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Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme detaillierter Vorschriften über das Format und die Darstellung der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen über die Überwachung der Umsetzung dieser Verordnung und das Format und die Darstellung der von der Europäischen Umweltagentur zu erstellenden unionsweiten Übersicht übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) ausgeübt werden.
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(39)
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Das Ziel dieser Verordnung besteht unter anderem im Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit von Mensch und Tier. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wäre es mit der verbindlichen Rechtswirkung, die Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einer Richtlinie zuweist, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass eine von einer Richtlinie auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Diese Erwägung gilt auch im Fall einer Verordnung, mit der sichergestellt werden soll, dass aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung sicher ist.
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(40)
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Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über die Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um für die Durchsetzung der Vorschriften zu sorgen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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(41)
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Da die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung, nämlich der Schutz der Umwelt und der Gesundheit von Mensch und Tier, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
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(42)
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Es ist notwendig, dass den Mitgliedstaaten für die Einrichtung der zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsstrukturen sowie den Betreibern für die Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Vorschriften genügend Zeit eingeräumt wird.
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(43)
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Zur optimalen Entwicklung und Förderung der Praxis der Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser, und um eine wesentliche Verbesserung der Zuverlässigkeit von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser und von praktikablen Nutzungsmethoden zu erreichen, sollte die Union die Forschung und Entwicklung in diesem Bereich durch das Programm Horizont Europa unterstützen.
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(44)
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Mit dieser Verordnung wird bezweckt, die nachhaltige Nutzung von Wasser zu fördern. Zu diesem Zweck sollte sich die Europäische Kommission verpflichten, Programme der Union, einschließlich des LIFE-Programms, zu nutzen, um lokale Initiativen zur Wiederverwendung von in geeigneter Weise behandeltem Abwasser zu fördern —
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HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
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Artikel 1 Gegenstand und Zweck
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Artikel 2 Geltungsbereich
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Artikel 3 Begriffsbestimmungen
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Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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Artikel 4 Verpflichtungen des Betreibers von Aufbereitungseinrichtungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Qualität von aufbereitetem Wasser
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Artikel 5 Risikomanagement
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Artikel 6 Verpflichtungen hinsichtlich Genehmigungen für aufbereitetes Wasser
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Artikel 7 Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen
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Artikel 8 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
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Artikel 9 Information und Sensibilisierung
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Das Einsparen von Wasserressourcen durch Wasserwiederverwendung wird in den Mitgliedstaaten, in denen aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung verwendet wird, zum Gegenstand allgemeiner Sensibilisierungskampagnen gemacht. Solche Kampagnen können auch die Werbung für die Vorteile einer sicheren Wasserwiederverwendung einschließen.
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Artikel 10 Information der Öffentlichkeit
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Artikel 11 Information über die Überwachung der Umsetzung
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Artikel 12 Bewertung und Überprüfung
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Artikel 13 Ausübung der Befugnisübertragung
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Artikel 14 Ausschussverfahren
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Artikel 15 Sanktionen
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Artikel 15
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 26. Juni 2024 mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.
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Artikel 16 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
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Artikel 16
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 26. Juni 2023.
(1)
ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 94.
(2)
ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 353.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 7. April 2020 (ABl. C 147 vom 4.5.2020, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(5) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
(6)
ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 33.
(7) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
(8) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).
(9) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(11) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(12) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).
(13) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(14) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
(15) Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).
(16) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).
(17) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
(18) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umwelt–verträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(19) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
(20) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
(21) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
(22) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(23)
ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
(24) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(25)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(26) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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ANNEX I USES AND MINIMUM REQUIREMENTS
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ANNEX I
USES AND MINIMUM REQUIREMENTS
Section 1
Uses of reclaimed water
Agricultural irrigation
Agricultural irrigation means irrigation of the following types of crops:
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—
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food crops consumed raw, meaning crops which are intended for human consumption in a raw or unprocessed state;
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—
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processed food crops, meaning crops which are intended for human consumption after a treatment process (i.e. cooked or industrially processed);
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—
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non-food crops, meaning crops which are not intended for human consumption (e.g. pastures and forage, fibre, ornamental, seed, energy and turf crops).
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Without prejudice to other relevant Union law in the fields of the environment and of health, Member States may use reclaimed water for further uses such as:
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—
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industrial water reuse; and
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—
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amenity-related and environmental purposes.
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Section 2
Minimum requirements
Minimum requirements applicable to reclaimed water intended for agricultural irrigation
The reclaimed water quality classes and the permitted uses and irrigation methods for each class are set out in Table 1. The minimum requirements for water quality are set out in Table 2 of point (a). The minimum frequencies and performance targets for monitoring reclaimed water are set out in Table 3 (routine monitoring) and Table 4 (validation monitoring) of point (b).
Crops belonging to a given category shall be irrigated with reclaimed water of the corresponding minimum reclaimed water quality class as set out in Table 1, unless appropriate additional barriers as referred to in point (c) of Article 5(4) are used, which result in achieving the quality requirements set out in Table 2 of point (a). Such additional barriers may be based on the indicative list of preventive measures referred to in point 7 of Annex II or in any other equivalent national or international standards, e.g. the standard ISO 16075-2.
Table 1 – Classes of reclaimed water quality and permitted agricultural use and irrigation method
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Minimum reclaimed water quality class
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Crop category (*1)
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Irrigation method
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A
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All food crops consumed raw where the edible part is in direct contact with reclaimed water and root crops consumed raw
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All irrigation methods
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B
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Food crops consumed raw where the edible part is produced above ground and is not in direct contact with reclaimed water, processed food crops and non-food crops including crops used to feed milk- or meat-producing animals
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All irrigation methods
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C
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Food crops consumed raw where the edible part is produced above ground and is not in direct contact with reclaimed water, processed food crops and non-food crops including crops used to feed milk- or meat-producing animals
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Drip irrigation (*2) or other irrigation method that avoids direct contact with the edible part of the crop
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D
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Industrial, energy and seeded crops
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All irrigation methods (*3)
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(a) Minimum requirements for water quality
Table 2 – Reclaimed water quality requirements for agricultural irrigation
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Reclaimed water quality class
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Indicative technology target
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Quality requirements
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E. coli
(number/100 ml)
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BOD5
(mg/l)
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TSS
(mg/l)
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Turbidity
(NTU)
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Other
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A
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Secondary treatment, filtration, and disinfection
|
≤ 10
|
≤ 10
|
≤ 10
|
≤ 5
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Legionella spp.: < 1 000 cfu/l where there is a risk of aerosolisation
Intestinal nematodes (helminth eggs): ≤ 1 egg/l for irrigation of pastures or forage
|
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B
|
Secondary treatment, and disinfection
|
≤ 100
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In accordance with Directive 91/271/EEC
(Annex I, Table 1)
|
In accordance with Directive 91/271/EEC
(Annex I, Table 1)
|
-
|
|
C
|
Secondary treatment, and disinfection
|
≤ 1 000
|
-
|
|
D
|
Secondary treatment, and disinfection
|
≤ 10 000
|
-
|
Reclaimed water shall be considered to be in compliance with the requirements set out in Table 2 where the measurements for that reclaimed water meet all of the following criteria:
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—
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the indicated values for E. coli, Legionella spp. and intestinal nematodes are met in 90 % or more of the samples; none of the values of the samples exceed the maximum deviation limit of 1 log unit from the indicated value for E. coli and Legionella spp. and 100 % of the indicated value for intestinal nematodes;
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|
—
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the indicated values for BOD5, TSS, and turbidity in Class A are met in 90 % or more of the samples; none of the values of the samples exceed the maximum deviation limit of 100 % of the indicated value.
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(b) Minimum requirements for monitoring
Reclamation facility operators shall perform routine monitoring to verify that the reclaimed water is in compliance with the minimum water quality requirements set out in point (a). The routine monitoring shall be included in the verification procedures of the water reuse system.
The samples to be used to verify compliance with the microbiological parameters at the point of compliance shall be taken in accordance with standard EN ISO 19458 or with any other national or international standards that ensure equivalent quality.
Table 3 – Minimum frequencies for routine monitoring of reclaimed water for agricultural irrigation
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Minimum monitoring frequencies
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Reclaimed water quality class
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E. coli
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BOD5
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TSS
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Turbidity
|
Legionella spp.
(when applicable)
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Intestinal nematodes
(when applicable)
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A
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Once a week
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Once a week
|
Once a week
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Continuous
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Twice a month
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Twice a month or as determined by the reclamation facility operator according to the number of eggs in waste water entering the reclamation facility
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B
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Once a week
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In accordance with Directive 91/271/EEC
(Annex I, Section D)
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In accordance with Directive 91/271/EEC
(Annex I, Section D)
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-
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C
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Twice a month
|
-
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|
D
|
Twice a month
|
-
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Validation monitoring shall be performed before a new reclamation facility is put into operation.
Reclamation facilities that are already in operation and that meet the reclaimed water quality requirements set out in Table 2 of point (a) on 25 June 2020 shall be exempted from that validation monitoring obligation.
However, validation monitoring shall be performed in all cases where equipment is upgraded, and when new equipment or processes are added.
Validation monitoring shall be performed for the reclaimed water quality class with the most stringent requirements, Class A, to assess whether the performance targets (log10 reduction) are complied with. Validation monitoring shall entail the monitoring of the indicator microorganisms associated with each group of pathogens, namely bacteria, viruses and protozoa. The indicator microorganisms selected are E. coli for pathogenic bacteria, F-specific coliphages, somatic coliphages or coliphages for pathogenic viruses, and Clostridium perfringens spores or spore-forming sulfate-reducing bacteria for protozoa. Performance targets (log10 reduction) for the validation monitoring for the selected indicator microorganisms are set out in Table 4 and shall be met at the point of compliance, considering the concentrations of the raw waste water entering the urban waste water treatment plant. At least 90 % of validation samples shall reach or exceed the performance targets.
If a biological indicator is not present in sufficient quantity in raw waste water to achieve the log10 reduction, the absence of such biological indicator in reclaimed water shall mean that the validation requirements are complied with. The compliance with the performance target may be established by analytical control, by addition of the performance granted to individual treatment steps based on scientific evidence for standard well-established processes, such as published data of testing reports or case studies, or tested in a laboratory under controlled conditions for innovative treatment.
Table 4 – Validation monitoring of reclaimed water for agricultural irrigation
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Reclaimed water quality class
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Indicator microorganisms (*4)
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Performance targets for the treatment chain
(log10 reduction)
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A
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E. coli
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≥ 5,0
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Total coliphages/F-specific coliphages/somatic coliphages/coliphages (*5)
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≥ 6,0
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Clostridium perfringens spores/spore-forming sulfate-reducing bacteria (*6)
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≥ 4,0 (in case of Clostridium perfringens spores)
≥ 5,0 (in case of spore-forming sulfate-reducing bacteria)
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Methods of analysis for monitoring shall be validated and documented in accordance with EN ISO/IEC-17025 or other national or international standards that ensure an equivalent quality.
(*1) If the same type of irrigated crop falls under multiple categories of Table 1, the requirements of the most stringent category shall apply.
(*2) Drip irrigation (also called trickle irrigation) is a micro-irrigation system capable of delivering water drops or tiny streams to the plants and involves dripping water onto the soil or directly under its surface at very low rates (2–20 litres/hour) from a system of small-diameter plastic pipes fitted with outlets called emitters or drippers.
(*3) In the case of irrigation methods which imitate rain, special attention should be paid to the protection of the health of workers or bystanders. For this purpose, appropriate preventive measures shall be applied.
(*4) The reference pathogens Campylobacter, Rotavirus and Cryptosporidium may also be used for validation monitoring purposes instead of the proposed indicator microorganisms. The following log10 reduction performance targets shall then apply: Campylobacter (≥ 5,0), Rotavirus (≥ 6,0) and Cryptosporidium (≥ 5,0).
(*5) Total coliphages is selected as the most appropriate viral indicator. However, if analysis of total coliphages is not feasible, at least one of them (F-specific or somatic coliphages) shall be analysed.
(*6)
Clostridium perfringens spores is selected as the most appropriate protozoa indicator. However, spore-forming sulfate-reducing bacteria are an alternative if the concentration of Clostridium perfringens spores does not make it possible to validate the requested log10 removal.
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ANNEX II
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ANNEX II
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(A)
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Key elements of risk management
Risk management shall comprise identifying and managing risks in a proactive way to ensure that reclaimed water is safely used and managed and that there is no risk to the environment or to human or animal health. For those purposes, a water reuse risk management plan shall be established on the basis of the following elements:
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1.
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Description of the entire water reuse system, from the entry of waste water into the urban waste water treatment plant to the point of use, including the sources of waste water, the treatment steps and the technologies used at the reclamation facility, the supply, distribution and storage infrastructure, the intended use, the place and period of use (e.g. temporary or ad-hoc use), the irrigation method, the crop type, other water sources if a mix is intended to be used and the volume of reclaimed water to be supplied.
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2.
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Identification of all parties involved in the water reuse system and a clear description of their roles and responsibilities.
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3.
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Identification of potential hazards, in particular the presence of pollutants and pathogens, and the potential for hazardous events such as treatment failures or accidental leakages or contamination of the water reuse system.
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4.
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Identification of the environments and populations at risk, and the exposure routes to the identified potential hazards, taking into account specific environmental factors, such as local hydrogeology, topology, soil type and ecology, and factors related to the type of crops and farming and irrigation practices. Consideration of possible irreversible or long-term negative environmental and health effects of the water reclamation operation, supported by scientific evidence.
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5.
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Assessment of risks to the environment and to human and animal health, taking into account the nature of the identified potential hazards, the duration of the intended uses, the identified environments and populations at risk of exposure to those hazards and the severity of possible effects of the hazards considering the precautionary principle, as well as all relevant Union and national legislation, guidance documents and minimum requirements in relation to food and feed and worker safety. The risk assessment could be based on a review of available scientific studies and data.
The risk assessment shall consist of the following elements:
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(a)
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an assessment of risks to the environment, including all of the following:
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(i)
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confirmation of the nature of the hazards, including, where relevant, the predicted no-effect level;
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(ii)
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assessment of the potential range of exposure;
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(iii)
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characterisation of the risks;
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(b)
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an assessment of risks to human and animal health, including all of the following:
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(i)
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confirmation of the nature of the hazards, including, where relevant, the dose-response relationship;
|
|
(ii)
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assessment of the potential range of dose or exposure;
|
|
(iii)
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characterisation of the risks.
|
|
The risk assessment may be carried out using qualitative or semi-quantitative risk assessment. Quantitative risk assessment shall be used when there are sufficient supporting data or in projects having a potential high risk for the environment or public health.
The following requirements and obligations shall, as a minimum, be taken into account in the risk assessment:
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(a)
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the requirement to reduce and prevent water pollution from nitrates in accordance with Directive 91/676/EEC;
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(b)
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the obligation for protected areas for water intended for human consumption to meet the requirements of Directive 98/83/EC;
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(c)
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the requirement to meet the environmental objectives set out in Directive 2000/60/EC;
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(d)
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the requirement to prevent groundwater pollution in accordance with Directive 2006/118/EC;
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(e)
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the requirement to meet the environmental quality standards for priority substances and certain other pollutants laid down in Directive 2008/105/EC;
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(f)
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the requirement to meet the environmental quality standards for pollutants of national concern, namely river basin specific pollutants, laid down in Directive 2000/60/EC;
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(g)
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the requirement to meet the bathing water quality standards laid down in Directive 2006/7/EC;
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(h)
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the requirements concerning the protection of the environment, and in particular of the soil, when sewage sludge is used in agriculture under Directive 86/278/EEC;
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(i)
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the requirements regarding hygiene of foodstuffs as laid down in Regulation (EC) No 852/2004 and the guidance provided in the Commission notice on guidance document on addressing microbiological risks in fresh fruits and vegetables at primary production through good hygiene;
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(j)
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the requirements for feed hygiene laid down in Regulation (EC) No 183/2005;
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(k)
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the requirement to comply with the relevant microbiological criteria set out in Regulation (EC) No 2073/2005;
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(l)
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the requirements regarding maximum levels for certain contaminants in foodstuffs set out in Regulation (EC) No 1881/2006;
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(m)
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the requirements regarding maximum residue levels of pesticides in or on food and feed set out in Regulation (EC) No 396/2005;
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(n)
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the requirements regarding animal health set out in Regulations (EC) No 1069/2009 and (EU) No 142/2011.
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(B)
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Conditions relating to the additional requirements
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6.
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Consideration of requirements for water quality and monitoring that are additional to or stricter than those specified in Section 2 of Annex I, or both, when necessary and appropriate to ensure adequate protection of the environment and of human and animal health, in particular when there is clear scientific evidence that the risk originates from reclaimed water and not from other sources.
Depending on the outcome of the risk assessment referred to in point 5, such additional requirements may in particular concern:
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(c)
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disinfection by-products;
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(e)
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other substances of emerging concern, including micro pollutants and micro plastics;
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(f)
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anti-microbial resistance.
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(C)
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Preventive measures
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7.
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Identification of preventive measures that are already in place or that should be taken to limit risks so that all identified risks can be adequately managed. Special attention shall be paid to water bodies used for the abstraction of water intended for human consumption and relevant safeguard zones.
Such preventive measures may include:
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(b)
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additional disinfection or pollutant removal measures;
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(c)
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specific irrigation technology mitigating the risk of aerosol formation (e.g. drip irrigation);
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(d)
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specific requirements for sprinkler irrigation (e.g. maximum wind speed, distances between sprinkler and sensitive areas);
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(e)
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specific requirements for agricultural fields (e.g. slope inclination, field water saturation and karstic areas);
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(f)
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pathogen die-off support before harvest;
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(g)
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establishment of minimum safety distances (e.g. from surface water, including sources for livestock, or activities such as aquaculture, fish farming, shellfish aquaculture, swimming and other aquatic activities);
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(h)
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signage at irrigation sites, indicating that reclaimed water is being used and is not suitable for drinking.
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Specific preventive measures that may be relevant are set out in Table 1.
Table 1 – Specific preventive measures
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Reclaimed water quality class
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Specific preventive measures
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A
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—
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Pigs must not be exposed to fodder irrigated with reclaimed water unless there are sufficient data to indicate that the risks for a specific case can be managed.
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B
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—
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Prohibition of harvesting of wet irrigated or dropped produce.
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|
—
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Exclude lactating dairy cattle from pasture until pasture is dry.
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|
—
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Fodder has to be dried or ensiled before packaging.
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|
—
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Pigs must not be exposed to fodder irrigated with reclaimed water unless there are sufficient data to indicate that the risks for a specific case can be managed.
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|
C
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|
—
|
Prohibition of harvesting of wet irrigated or dropped produce.
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|
—
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Exclude grazing animals from pasture for five days after last irrigation.
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|
—
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Fodder has to be dried or ensiled before packaging.
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|
—
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Pigs must not be exposed to fodder irrigated with reclaimed water unless there are sufficient data to indicate that the risks for a specific case can be managed.
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D
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|
—
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Prohibition of harvesting of wet irrigated or dropped produce.
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8.
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Adequate quality control systems and procedures, including monitoring the reclaimed water for relevant parameters, and adequate maintenance programmes for equipment.
It is recommended that the reclamation facility operator set up and maintain a quality management system certified under ISO 9001 or equivalent.
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9.
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Environmental monitoring systems to ensure that feedback from the monitoring is provided and that all processes and procedures are appropriately validated and documented.
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10.
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Appropriate systems to manage incidents and emergencies, including procedures to inform all relevant parties of such events in an appropriate manner, and regular updates of emergency response plan.
Member States could use existing international guidance or standards, such as ISO 20426:2018 Guidelines for health risk assessment and management for non-potable water reuse, ISO 16075:2015 Guidelines for treated waste water use for irrigation projects or other equivalent standards accepted at international level, or WHO guidelines, as instruments for the systematic identification of hazards, the evaluation and the management of risks, based on a priority approach applied to the whole chain (from the treatment of urban waste water for reuse, to the distribution and the utilisation for agricultural irrigation, to the control of the effects) and on site specific risk assessment.
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11.
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Ensure that coordination mechanisms are established amongst different actors to guarantee the safe production and use of reclaimed water.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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