+VERORDNUNG (EU) 2024/1781 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
---+KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 1
---------+Article 1 1.
---------+Article 1 2.
------+Artikel 2
------+Artikel 3
---------+Article 3 1.
---------+Article 3 2.
---------+Article 3 3.
---------+Article 3 4.
---------+Article 3 5.
---+KAPITEL II ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN
------+Artikel 4
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
---------+Article 4 3.
---------+Article 4 4.
---------+Article 4 5.
---------+Article 4 6.
---------+Article 4 7.
------+Artikel 5
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 2.
---------+Article 5 3.
---------+Article 5 4.
---------+Article 5 5.
---------+Article 5 6.
---------+Article 5 7.
---------+Article 5 8.
---------+Article 5 9.
---------+Article 5 10.
---------+Article 5 11.
---------+Article 5 12.
---------+Article 5 13.
---------+Article 5 14.
------+Artikel 6
---------+Article 6 1.
---------+Article 6 2.
---------+Article 6 3.
---------+Article 6 4.
------+Artikel 7
---------+Article 7 1.
---------+Article 7 2.
---------+Article 7 3.
---------+Article 7 4.
---------+Article 7 5.
---------+Article 7 6.
---------+Article 7 7.
---------+Article 7 8.
------+Artikel 8
---+KAPITEL III DIGITALER PRODUKTPASS
------+Artikel 9
---------+Article 9 1.
---------+Article 9 2.
---------+Article 9 3.
---------+Article 9 4.
------+Artikel 10
---------+Article 10 1.
---------+Article 10 2.
---------+Article 10 3.
---------+Article 10 4.
------+Artikel 11
------+Artikel 12
---------+Article 12 1.
---------+Article 12 2.
---------+Article 12 3.
---------+Article 12 4.
---------+Article 12 5.
---------+Article 12 6.
------+Artikel 13
---------+Article 13 1.
---------+Article 13 2.
---------+Article 13 3.
---------+Article 13 4.
---------+Article 13 5.
---------+Article 13 6.
------+Artikel 14
------+Artikel 15
---------+Article 15 1.
---------+Article 15 2.
---------+Article 15 3.
---------+Article 15 4.
---------+Article 15 5.
---+KAPITEL IV ETIKETTEN
------+Artikel 16
---------+Article 16 1.
---------+Article 16 2.
---------+Article 16 3.
---------+Article 16 4.
---------+Article 16 5.
------+Artikel 17
---+KAPITEL V PRIORISIERUNG, PLANUNG UND KONSULTATION
------+Artikel 18
---------+Article 18 1.
---------+Article 18 2.
---------+Article 18 3.
---------+Article 18 4.
---------+Article 18 5.
---------+Article 18 6.
---------+Article 18 7.
------+Artikel 19
------+Artikel 20
------+Artikel 21
---------+Article 21 1.
---------+Article 21 2.
---------+Article 21 3.
---------+Article 21 4.
---------+Article 21 5.
---------+Article 21 6.
------+Artikel 22
---------+Article 22 1.
---------+Article 22 2.
---------+Article 22 3.
---+KAPITEL VI VERNICHTUNG UNVERKAUFTER VERBRAUCHERPRODUKTE
------+Artikel 23
------+Artikel 24
---------+Article 24 1.
---------+Article 24 2.
---------+Article 24 3.
------+Artikel 25
---------+Article 25 1.
---------+Article 25 2.
---------+Article 25 3.
---------+Article 25 4.
---------+Article 25 5.
------+Artikel 26
---+KAPITEL VII PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER
------+Artikel 27
---------+Article 27 1.
---------+Article 27 2.
---------+Article 27 3.
---------+Article 27 4.
---------+Article 27 5.
---------+Article 27 6.
---------+Article 27 7.
---------+Article 27 8.
---------+Article 27 9.
---------+Article 27 10.
------+Artikel 28
---------+Article 28 1.
---------+Article 28 2.
------+Artikel 29
---------+Article 29 1.
---------+Article 29 2.
---------+Article 29 3.
---------+Article 29 4.
---------+Article 29 5.
---------+Article 29 6.
---------+Article 29 7.
---------+Article 29 8.
------+Artikel 30
---------+Article 30 1.
---------+Article 30 2.
---------+Article 30 3.
---------+Article 30 4.
---------+Article 30 5.
------+Artikel 31
---------+Article 31 1.
---------+Article 31 2.
---------+Article 31 3.
------+Artikel 32
---------+Article 32 1.
---------+Article 32 2.
------+Artikel 33
------+Artikel 34
------+Artikel 35
---------+Article 35 1.
---------+Article 35 2.
---------+Article 35 3.
------+Artikel 36
---------+Article 36 1.
---------+Article 36 2.
---------+Article 36 3.
------+Artikel 37
---------+Article 37 1.
---------+Article 37 2.
---------+Article 37 3.
---------+Article 37 4.
---------+Article 37 5.
---------+Article 37 6.
---------+Article 37 7.
------+Artikel 38
---+KAPITEL VIII PRODUKTKONFORMITÄT
------+Artikel 39
---------+Article 39 1.
---------+Article 39 2.
------+Artikel 40
---------+Article 40 1.
---------+Article 40 2.
---------+Article 40 3.
---------+Article 40 4.
---------+Article 40 5.
------+Artikel 41
---------+Article 41 1.
---------+Article 41 2.
---------+Article 41 3.
---------+Article 41 4.
------+Artikel 42
---------+Article 42 1.
---------+Article 42 2.
---------+Article 42 3.
---------+Article 42 4.
---------+Article 42 5.
---------+Article 42 6.
---------+Article 42 7.
------+Artikel 43
---------+Article 43 1.
---------+Article 43 2.
------+Artikel 44
---------+Article 44 1.
---------+Article 44 2.
---------+Article 44 3.
---------+Article 44 4.
------+Artikel 45
------+Artikel 46
---------+Article 46 1.
---------+Article 46 2.
---------+Article 46 3.
---------+Article 46 4.
---------+Article 46 5.
------+Artikel 47
---+KAPITEL IX NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
------+Artikel 48
------+Artikel 49
---------+Article 49 1.
---------+Article 49 2.
---------+Article 49 3.
---------+Article 49 4.
------+Artikel 50
---------+Article 50 1.
---------+Article 50 2.
---------+Article 50 3.
---------+Article 50 4.
---------+Article 50 5.
---------+Article 50 6.
---------+Article 50 7.
------+Artikel 51
------+Artikel 52
---------+Article 52 1.
---------+Article 52 2.
---------+Article 52 3.
---------+Article 52 4.
---------+Article 52 5.
---------+Article 52 6.
---------+Article 52 7.
---------+Article 52 8.
---------+Article 52 9.
---------+Article 52 10.
---------+Article 52 11.
---------+Article 52 12.
------+Artikel 53
------+Artikel 54
---------+Article 54 1.
---------+Article 54 2.
---------+Article 54 3.
---------+Article 54 4.
------+Artikel 55
---------+Article 55 1.
---------+Article 55 2.
---------+Article 55 3.
------+Artikel 56
---------+Article 56 1.
---------+Article 56 2.
---------+Article 56 3.
---------+Article 56 4.
---------+Article 56 5.
---------+Article 56 6.
---------+Article 56 7.
------+Artikel 57
---------+Article 57 1.
---------+Article 57 2.
------+Artikel 58
---------+Article 58 1.
---------+Article 58 2.
------+Artikel 59
---------+Article 59 1.
---------+Article 59 2.
---------+Article 59 3.
---------+Article 59 4.
------+Artikel 60
---------+Article 60 1.
---------+Article 60 2.
---------+Article 60 3.
---------+Article 60 4.
---------+Article 60 5.
------+Artikel 61
---------+Article 61 1.
---------+Article 61 2.
---------+Article 61 3.
---------+Article 61 4.
------+Artikel 62
------+Artikel 63
---------+Article 63 1.
---------+Article 63 2.
---------+Article 63 3.
---+KAPITEL X ANREIZE
------+Artikel 64
---------+Article 64 1.
---------+Article 64 2.
------+Artikel 65
---------+Article 65 1.
---------+Article 65 2.
---------+Article 65 3.
---+KAPITEL XI MARKTÜBERWACHUNG
------+Artikel 66
---------+Article 66 1.
---------+Article 66 2.
---------+Article 66 3.
------+Artikel 67
---------+Article 67 1.
---------+Article 67 2.
---------+Article 67 3.
------+Artikel 68
---------+Article 68 1.
---------+Article 68 2.
---------+Article 68 3.
---+KAPITEL XII SCHUTZKLAUSELVERFAHREN
------+Artikel 69
---------+Article 69 1.
---------+Article 69 2.
---------+Article 69 3.
---------+Article 69 4.
---------+Article 69 5.
---------+Article 69 6.
---------+Article 69 7.
---------+Article 69 8.
------+Artikel 70
---------+Article 70 1.
---------+Article 70 2.
---------+Article 70 3.
---------+Article 70 4.
------+Artikel 71
---------+Article 71 1.
---------+Article 71 2.
---+KAPITEL XIII ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
------+Artikel 72
---------+Article 72 1.
---------+Article 72 2.
---------+Article 72 3.
---------+Article 72 4.
---------+Article 72 5.
---------+Article 72 6.
------+Artikel 73
---------+Article 73 1.
---------+Article 73 2.
---------+Article 73 3.
---+KAPITEL XIV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 74
---------+Article 74 1.
---------+Article 74 2.
---------+Article 74 3.
------+Artikel 75
---------+Article 75 1.
---------+Article 75 2.
---------+Article 75 3.
---------+Article 75 4.
---------+Article 75 5.
------+Artikel 76
------+Artikel 77
------+Artikel 78
------+Artikel 79
---------+Article 79 1.
---------+Article 79 2.
---------+Article 79 3.
---------+Article 79 4.
------+Artikel 80
---+ANHANG I Produktparameter
---+ANHANG II Verfahren zur Festlegung der Leistungsanforderungen
---+ANHANG III Digitaler Produktpass
---+ANHANG IV Interne Fertigungskontrolle
---+ANHANG V EU-Konformitätserklärung
---+ANHANG VI Kriterien für Selbstregulierungsmaßnahmen
---+ANHANG VII Verbraucherprodukte, deren Vernichtung durch Wirtschaftsteilnehmer verboten ist
---+ANHANG VIII Entsprechungstabelle
|
English -
European Union -
Energy -
Environment -
VERORDNUNG (EU) 2024/1781 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
VERORDNUNG (EU) 2024/1781 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juni 2024
zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
|
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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KAPITEL II ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN
|
KAPITEL II ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN
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KAPITEL III DIGITALER PRODUKTPASS
|
KAPITEL III DIGITALER PRODUKTPASS
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KAPITEL IV ETIKETTEN
|
KAPITEL IV ETIKETTEN
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|
KAPITEL V PRIORISIERUNG, PLANUNG UND KONSULTATION
|
KAPITEL V PRIORISIERUNG, PLANUNG UND KONSULTATION
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KAPITEL VI VERNICHTUNG UNVERKAUFTER VERBRAUCHERPRODUKTE
|
KAPITEL VI VERNICHTUNG UNVERKAUFTER VERBRAUCHERPRODUKTE
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|
KAPITEL VII PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER
|
KAPITEL VII PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER
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KAPITEL VIII PRODUKTKONFORMITÄT
|
KAPITEL VIII PRODUKTKONFORMITÄT
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KAPITEL IX NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
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KAPITEL IX NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
|
|
KAPITEL X ANREIZE
|
KAPITEL X ANREIZE
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KAPITEL XI MARKTÜBERWACHUNG
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KAPITEL XI MARKTÜBERWACHUNG
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KAPITEL XII SCHUTZKLAUSELVERFAHREN
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KAPITEL XII SCHUTZKLAUSELVERFAHREN
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KAPITEL XIII ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
|
KAPITEL XIII ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
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KAPITEL XIV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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KAPITEL XIV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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|
ANHANG I Produktparameter
|
ANHANG I
Produktparameter
Die folgenden Parameter werden je nach Sachlage einzeln oder zusammengenommen als Grundlage für die Verbesserung der folgenden Produktaspekte herangezogen und bei Bedarf ergänzt:
(a)
Indikatoren für Funktionsbeständigkeit und Zuverlässigkeit des Produkts oder seiner Bauteile: garantierte Lebensdauer des Produkts, technische Lebensdauer, mittlerer Ausfallabstand, Angabe von Informationen über die tatsächliche Verwendung des Produkts, Widerstandsfähigkeit gegen Belastung oder Alterung;
(b)
Indikatoren für einfache Reparatur und Wartung: Merkmale, Verfügbarkeit, Lieferzeit und Erschwinglichkeit von Ersatzteilen, Modularität, Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der Prozesse und Erfordernis spezieller Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;
(c)
Indikatoren für einfache Nachrüstung, Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Instandsetzung: Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software, Bedingungen für den Zugang zu Prüfprotokollen oder nicht allgemein verfügbaren Prüfgeräten, Verfügbarkeit von spezifischen Garantien für wiederaufgearbeitete oder instandgesetzte Produkte, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung von Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, Modularität;
(d)
Indikatoren für recyclingorientierte Gestaltung, einfaches Recycling und Recyclingqualität: Verwendung leicht recycelbarer Materialien, sicherer, einfacher und zerstörungsfreier Zugang zu recycelbaren Bauteilen und Materialien oder Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten, sowie Materialzusammensetzung und -homogenität, Möglichkeit einer hochreinen Sortierung, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;
(e)
Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung, Nachrüstung, Reparatur, Wartung, Instandsetzung, Wiederaufarbeitung und dem Recycling von Produkten und Bauteilen abträglich sind;
(f)
Verwendung von – insbesondere besorgniserregenden – Stoffen als solche, als Bestandteil von Stoffen oder in Gemischen bei der Herstellung von Produkten oder deren Vorhandensein in Produkten, auch wenn diese Produkte zu Abfall werden, sowie Auswirkungen dieser Stoffe auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt;
(g)
Verwendung oder Verbrauch von Energie, Wasser und anderen Ressourcen in einem oder mehreren Abschnitten des Lebenszyklus des Produkts, einschließlich der Auswirkungen physischer Faktoren oder von Software- und Firmware-Aktualisierungen auf die Produkteffizienz sowie der Auswirkungen auf die Entwaldung;
(h)
Verwendung von oder Gehalt an recycelten Materialien und Verwertung von Materialien, einschließlich kritischer Rohstoffe;
(i)
Verwendung von oder Gehalt an nachhaltigen erneuerbaren Materialien;
(j)
Gewicht und Volumen des Produkts und seiner Verpackung sowie das Verhältnis Produkt zu Verpackung;
(k)
Verwendung gebrauchter Bauteile;
(l)
Indikatoren für Menge, Merkmale und Verfügbarkeit der für die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Wartung benötigten Verbrauchsmaterialien: unter anderem Ertrag, technische Lebensdauer, Wiederverwendungs-, Reparatur- und Wiederaufbereitungsfähigkeit, Massenressourceneffizienz und Interoperabilität;
(m)
Umweltfußabdruck des Produkts, ausgedrückt als Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts über den gesamten Lebenszyklus gemäß dem anwendbaren delegierten Rechtsakt, sei es in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien;
(n)
CO2-Fußabdruck des Produkts;
(o)
Materialfußabdruck des Produkts;
(p)
Indikatoren für die Freisetzung von Mikroplastik und Nanoplastik: Freisetzung während der relevanten Phasen des Produktlebenszyklus, einschließlich Herstellung, Transport, Nutzung und Ende der Lebensdauer;
(q)
Indikatoren für über einen oder mehrere Abschnitte des Lebenszyklus eines Produkts in Luft, Wasser oder Boden freigesetzte Emissionen: Menge und Art der Emissionen, einschließlich Lärm;
(r)
anfallende Abfallmengen, einschließlich Kunststoff- und Verpackungsabfall, und deren einfache Wiederverwendung sowie Menge der erzeugten gefährlichen Abfälle;
(s)
Indikatoren für Funktionalität und Verwendungsbedingungen: unter anderem Fähigkeit zur Erfüllung des vorgesehenen Verwendungszwecks, Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, erforderliche Fähigkeiten, Kompatibilität mit anderen Produkten oder Systemen;
(t)
Indikatoren für Leichtbauweise: verringerter Materialverbrauch, Last- und Stressoptimierung von Strukturen, Integration von Funktionen innerhalb des Materials oder in einzelne Produktbauteile, Verwendung von Materialien mit geringerer Dichte oder von hochfesten Materialien und Hybridmaterialien im Hinblick auf Materialeinsparungen, Recycling und andere Aspekte der Kreislaufwirtschaft und Abfallreduzierung.
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|
ANHANG II Verfahren zur Festlegung der Leistungsanforderungen
|
ANHANG II
Verfahren zur Festlegung der Leistungsanforderungen
Produktspezifische oder horizontale Leistungsanforderungen werden wie folgt festgelegt:
In einer technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für das betreffende Produkt bzw. die betreffenden Produkte repräsentativ sind, und technische Optionen für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Produkts in Bezug auf die in Anhang I genannten Produktparameter zu ermitteln, wobei die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Optionen zu berücksichtigen sowie eine wesentliche Verstärkung anderer Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus und ein deutlicher Verlust an Leistung oder Nutzen für die Verbraucher zu verhindern ist.
Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Analyse werden zudem in Bezug auf die betrachteten Parameter die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien sowie zu erwartende technologische Verbesserungen ermittelt.
Das Abschneiden von auf internationalen Märkten verfügbaren Produkten und in der Gesetzgebung anderer Länder bestehende Referenzwerte werden sowohl bei der in Absatz 1 genannten Analyse als auch bei der Festlegung von Anforderungen berücksichtigt.
Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Analyse und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit, einschließlich der Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen und -technologien, sowie des Verbesserungspotenzials werden Niveaus oder nicht quantitative Anforderungen festgelegt.
Alle Konzentrationsgrenzwerte für die in Anhang I Buchstabe f genannten Stoffe müssen auf einer gründlichen Analyse der Nachhaltigkeit der Stoffe und ihrer ermittelten Alternativen beruhen und dürfen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt haben. Bei jeder Leistungsanforderung für die in Anhang I Buchstabe f genannten Stoffe werden bestehende Stoffsicherheitsbeurteilungen, die von den zuständigen Stellen der Union für die betreffenden Stoffe durchgeführt wurden, sowie von der Kommission entwickelte Kriterien für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien berücksichtigt. Bei den vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerten sind auch Aspekte der Durchsetzbarkeit, z. B. analytische Nachweisgrenzen, zu berücksichtigen.
Bei der in Absatz 1 genannten Analyse werden die wahrscheinlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Produkt während seiner voraussichtlichen Lebensdauer und das Potenzial des Produkts zur Verbesserung der Klimaresilienz während seines gesamten Lebenszyklus gegebenenfalls berücksichtigt.
Eine die maßgeblichen Faktoren, etwa Kosten von Energie und anderen Ressourcen, die Kosten von Rohmaterial und der erforderlichen Technik, die Produktionskosten sowie Diskontsätze, und die etwaigen externen Umweltkosten, einschließlich der vermiedenen Treibhausgasemissionen, betreffende Sensibilitätsanalyse ist vorzunehmen.
Bei der Entwicklung der in Unterabsatz 1 genannten Analyse werden die im Rahmen anderer Tätigkeiten der Union verfügbaren einschlägigen Informationen wie unter anderem die in der Verordnung (EU) 2021/1119 genannten bestehenden sektorspezifischen Fahrpläne berücksichtigt und umfassen technische Informationen, die als Grundlage für die Verordnung (EG) Nr. 66/2010, die Richtlinie 2010/75/EU, die aufgrund der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen technischen Bewertungskriterien und die Kriterien für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge dienen oder aus diesen abgeleitet werden.
Dies gilt gleichfalls für Informationen aus bestehenden Programmen, die in anderen Teilen der Welt durchgeführt werden und auf die Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die mit Wirtschaftspartnern der Union gehandelt werden, abstellen.
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ANHANG III Digitaler Produktpass
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ANHANG III
Digitaler Produktpass
(in den Artikeln 9 bis 12 genannt)
Die Anforderungen an den digitalen Produktpass, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, präzisieren, welche der folgenden Daten in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen oder können:
(a)
Informationen, die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 oder nach anderen für die betreffende Produktgruppe geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind;
(b)
eindeutige Produktkennung auf der Ebene, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt angegeben ist;
(c)
GTIN (Global Trade Identification Number) gemäß der Norm ISO/IEC 15459-6 der Internationalen Organisation für Normung bzw. der Internationalen Elektrotechnischen Kommission oder eine gleichwertige Kennung von Produkten oder Teilen davon;
(d)
einschlägige Warencodes wie einen TARIC-Code im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
(e)
Unterlagen und Informationen über die Konformität, die nach dieser Verordnung oder anderen für das Produkt geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind, z. B. Konformitätserklärung, technische Unterlagen oder Konformitätsbescheinigungen;
(f)
Benutzerhandbücher, Gebrauchsanleitungen, Warn- oder Sicherheitshinweise gemäß anderen für das Produkt geltendem Unionsrecht;
(g)
Informationen über den Hersteller, wie seine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und die in Artikel 27 Absatz 7 genannten Informationen;
(h)
andere eindeutige Kennungen des Wirtschaftsteilnehmers als die des Herstellers;
(i)
eindeutige Kennungen der Einrichtung;
(j)
Angaben zum Importeur, einschließlich der in Artikel 29 Absatz 3 genannten Informationen und seiner EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number — Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten);
(k)
Name, Kontaktdaten und eindeutige Kennung des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers, der für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2023/988 oder für ähnliche Aufgaben gemäß anderen für das Produkt geltendem Unionsrecht verantwortlich ist;
(l)
Referenz des Digitalproduktpass-Drittdienstleisters, der die Sicherungskopie des digitalen Produktpasses speichert.
Datenträger, die in Buchstabe b genannte eindeutige Produktkennung, die unter den Buchstaben g, h und k genannten eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer und die unter Buchstabe i genannten eindeutigen Kennungen der Einrichtungen müssen, soweit für die betreffenden Produkte relevant, den ISO/IEC-Normen 15459-1:2014, 15459-2:2015, 15459-3:2014, 15459-4:2014, 15459-5:2014 und 15459-6:2014 entsprechen;
In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden die für Ökodesign-Anforderungen relevanten Informationen festgelegt, die die Hersteller zusätzlich zu den gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a erforderlichen Angaben in den digitalen Produktpass aufnehmen können, einschließlich Informationen über spezifische freiwillige Etiketten für das Produkt. Dazu gehört auch, ob für das Produkt ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.
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ANHANG IV Interne Fertigungskontrolle
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ANHANG IV
Interne Fertigungskontrolle
(Modul A)
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1.
|
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das betreffende Produkt den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte genügt.
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2.
|
Technische Unterlagen Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand der Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität des Produkts mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte zu beurteilen. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten zumindest folgende Elemente, falls diese Elemente vorhanden sind:
—
eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seines vorgesehenen Verwendungszwecks;
—
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
—
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
—
eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen gewählten Lösungen, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen sind die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen anzugeben;
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die Ergebnisse der durchgeführten Entwurfsberechnungen, Prüfungen usw.;
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die Ergebnisse der durchgeführten Messungen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind;
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ein Exemplar der entsprechend den Informationsanforderungen gemäß Artikel 7 bereitgestellten Informationen.
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3.
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Herstellung Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Konformität des Produkts mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte gewährleisten.
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4.
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CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das die Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllt, die erforderliche Konformitätskennzeichnung an.
Der Hersteller muss für jedes Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß Artikel 44 ausstellen und zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts für die zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung halten. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
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5.
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Bevollmächtigter Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen der Hersteller können von ihren Bevollmächtigten in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls die Verpflichtungen im Auftrag festgelegt sind.
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ANHANG V EU-Konformitätserklärung
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ANHANG V
EU-Konformitätserklärung
(in Artikel 44 genannt)
1. Nr. … (eindeutige Kennung des Produkts);
2. den Namen und die Anschrift des Herstellers und, falls ernannt, seines Bevollmächtigten;
3. die Aussage „Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.“;
4. den Gegenstand der Erklärung (Beschreibung des Produkts, die ausreicht, um seine eindeutige Identifizierung und die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen; sie kann, wenn dies für die Identifizierung des Produkts erforderlich ist, ein Bild enthalten);
5. die Aussage, dass der in Unterabsatz 4 genannte Gegenstand der Erklärung dieser Verordnung, den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und, falls anwendbar, anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht;
6. die Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder die Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird;
7. falls zutreffend, die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer), die … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) durchgeführt und die Bescheinigung oder Zulassung … (Nummer) ausgestellt hat;
8. falls vorhanden, die Erklärung der Übereinstimmung mit anderem einschlägigen Unionsrecht, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
9. den Namen und die Unterschrift der für den Hersteller oder für den Bevollmächtigten des Herstellers zeichnungsberechtigten Person.
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
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ANHANG VI Kriterien für Selbstregulierungsmaßnahmen
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ANHANG VI
Kriterien für Selbstregulierungsmaßnahmen
(in Artikel 21 genannt)
Die folgende nicht erschöpfende Liste von Kriterien wird zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen gemäß Artikel 21 herangezogen:
1.
Offenheit der Beteiligung
Selbstregulierungsmaßnahmen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern offenstehen, die ein unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallendes Produkt in Verkehr bringen, einschließlich KMU und Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern, sowohl in der Vorbereitungs- als auch in der Umsetzungsphase. Wirtschaftsteilnehmer, die beabsichtigen, eine Selbstregulierungsmaßnahme einzuführen, sollten ihre Absicht öffentlich bekannt geben, bevor sie mit der Entwicklung der Maßnahme beginnen.
2.
Nachhaltigkeit und Mehrwert
Mit Selbstregulierungsmaßnahmen muss den politischen Zielen dieser Verordnung Rechnung getragen werden, und sie müssen mit der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung im Einklang stehen. Mit Selbstregulierungsmaßnahmen muss ein integrierter Ansatz zum Schutz der Umwelt, der Verbraucherinteressen, der Gesundheit, der Lebensqualität und der wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden.
3.
Repräsentativität
Die Industrie und die mit ihr verbundenen Verbände, die an einer Selbstregulierungsmaßnahme mitwirken, müssen eine große Mehrheit des betreffenden Wirtschaftszweigs gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b repräsentieren. Es ist darauf zu achten, dass das Wettbewerbsrecht der Union, insbesondere Artikel 101 AEUV über wettbewerbswidrige Vereinbarungen, eingehalten wird.
4.
Quantifizierte und abgestufte Ziele
Die von den Unterzeichnern in ihrer Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Ziele sind klar, quantifizierbar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsmaßnahme über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen.
5.
Beteiligung der Zivilgesellschaft
Zur Wahrung der Transparenz werden Selbstregulierungsmaßnahmen bekannt gegeben, auch online auf einer öffentlich und unentgeltlich zugänglichen Website und mithilfe sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung.
Die Interessenträger, darunter die Mitgliedstaaten, die Industrie, nichtstaatliche Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände, erhalten die Möglichkeit, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsmaßnahme zu machen.
6.
Überwachung und Berichterstattung
Es muss ein unabhängiger Prüfer ausgewählt und ernannt werden, um die Einhaltung der Selbstregulierungsmaßnahme durch die Unterzeichner überwachen. Mit der Selbstregulierungsmaßnahme muss dem unabhängigen Prüfer die Befugnis übertragen werden, die Konformität mit den Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme zu überprüfen. In der Selbstregulierungsmaßnahme müssen auch das Verfahren für die Auswahl des unabhängigen Prüfers und die Bestimmungen festgelegt sein, mit denen sichergestellt wird, dass der Prüfer frei von Interessenkonflikten ist und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um die Konformität mit den in der Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Anforderungen zu überprüfen.
Jeder Unterzeichner muss jährlich alle Informationen und Daten übermitteln, die der unabhängige Prüfer benötigt, um zuverlässig überprüfen zu können, ob der Unterzeichner die Selbstregulierungsmaßnahme einhält.
Der unabhängige Prüfer erstellt am Ende jedes einjährigen Berichtszeitraums einen Bericht über die Einhaltung der Vorschriften.
Erfüllt ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht, so muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen. Der unabhängige Prüfer setzt die anderen Unterzeichner, die sich an einer Selbstregulierungsmaßnahme beteiligen, von der Nichterfüllung durch einen Unterzeichner und von den Korrekturmaßnahmen, die der Unterzeichner ergreifen will, in Kenntnis.
Die Ergebnisse jeder von einer Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Marktüberwachungstätigkeit, bei der eine Nichtkonformität mit den Anforderungen in Bezug auf Selbstregulierungsmaßnahmen festgestellt wurde, werden vom unabhängigen Prüfer insbesondere im Konformitätsbericht berücksichtigt, und es sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
(7)
Kostenwirksamkeit der Verwaltung einer Selbstregulierungsmaßnahme
Die Kosten der Verwaltung der Selbstregulierungsmaßnahme, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung, dürfen gegenüber den Zielen der Maßnahme und den sonstigen verfügbaren politischen Instrumenten keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.
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ANHANG VII Verbraucherprodukte, deren Vernichtung durch Wirtschaftsteilnehmer verboten ist
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ANHANG VII
Verbraucherprodukte, deren Vernichtung durch Wirtschaftsteilnehmer verboten ist
Die Warencodes und die Beschreibungen wurden aus der kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die am 28. Juni 2024 in Kraft ist.
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Warencode
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Beschreibung
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(1) Kleidung und Bekleidungszubehör
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4203
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Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
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61
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Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
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62
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Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
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6504
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Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet
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6505
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Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
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(2) Schuhe
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6401
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Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist
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6402
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Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
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6403
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Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
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6404
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Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen
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6405
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Andere Schuhe
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ANHANG VIII Entsprechungstabelle
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ANHANG VIII
Entsprechungstabelle
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Richtlinie 2009/125/EG
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Vorliegende Verordnung
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Artikel 1
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Artikel 1
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Artikel 2
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Artikel 2
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Artikel 3
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—
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Artikel 4
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Artikel 29
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Artikel 5
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Artikel 44, 45 und 46
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Artikel 6
|
Artikel 3
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Artikel 7
|
Artikel 69, 70 und 71
|
|
Artikel 8
|
Artikel 27 und 43
|
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Artikel 9
|
Artikel 41
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Artikel 10
|
—
|
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Artikel 11
|
Artikel 38
|
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Artikel 12
|
Artikel 68
|
|
Artikel 13
|
Artikel 22
|
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Artikel 14
|
Artikel 7
|
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Artikel 15
|
Artikel 4 und 5
|
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Artikel 16
|
Artikel 18
|
|
Artikel 17
|
Artikel 21
|
|
Artikel 18
|
Artikel 19
|
|
—
|
Artikel 24
|
|
—
|
Artikel 28
|
|
—
|
Artikel 30 bis 40
|
|
—
|
Artikel 42
|
|
—
|
Artikel 47 bis 67
|
|
—
|
Artikel 72
|
|
Artikel 19
|
Artikel 73
|
|
Artikel 20
|
Artikel 74
|
|
Artikel 21
|
Artikel 75
|
|
Artikel 22
|
—
|
|
Artikel 23
|
—
|
|
Artikel 24
|
Artikel 79
|
|
Artikel 25
|
Artikel 80
|
|
Artikel 26
|
—
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Anhang I
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Artikel 5, 7, Anhang I
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Anhang II
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Anhang II
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Anhang III
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Anhang III
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—
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Anhang IV
|
Anhang IV
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Anhang V
|
—
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|
Anhang VI
|
Anhang V
|
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Anhang VII
|
Artikel 8
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Anhang VIII
|
Anhang VI
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Anhang IX
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—
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Anhang X
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Anhang VIII
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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