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+Artikel 67 4 |
Artikel 67 4(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die von den übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums erhaltenen Anmerkungen, einschließlich der von den Behörden erhaltenen Anmerkungen zur Abwicklungsfähigkeit der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich. 1. Przegląd
1.1 Odwołania1.2 Zidentyfikowane wymagania1.3 Powiązane normy2. Zidentyfikowane wymagania
3. Powiązane normy
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