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+Artikel 67 4 |
Artikel 67 4(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die von den übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums erhaltenen Anmerkungen, einschließlich der von den Behörden erhaltenen Anmerkungen zur Abwicklungsfähigkeit der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich. 1. Visão geral
1.1 Referências1.2 Requisitos identificados1.3 Normas relacionadas2. Requisitos identificados
3. Normas relacionadas
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