|
+Artikel 3 (3) |
Artikel 3 (3)Die Kontrolle wird für die Personen oder Unternehmen begründet,
a)
die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind, oder
b)
die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtigt sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben. 1. Przegląd
1.1 Odwołania1.2 Zidentyfikowane wymagania1.3 Powiązane normy2. Zidentyfikowane wymagania
3. Powiązane normy
|