+Konzepte und Vorgehensweisen
---+CON.1 Kryptokonzept
------+CON.1.G1 Unzureichendes Schlüsselmanagement bei Verschlüsselung
------+CON.1.G2 Verstoß gegen rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz von Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen
------+CON.1.G3 Vertraulichkeits- oder Integritätsverlust von Informationen durch Fehlverhalten
------+CON.1.G4 Schwachstellen oder Fehler in Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen
------+CON.1.G5 Ausfall von Hardware mit kryptografischen Funktionen
------+CON.1.G6 Unsichere kryptografische Algorithmen
------+CON.1.G7 Fehler in verschlüsselten Informationen oder kryptografischen Schlüsseln
------+CON.1.G8 Kompromittierung kryptografischer Schlüssel
------+CON.1.G9 Gefälschte Zertifikate
------+CON.1.A1 Auswahl geeigneter kryptografischer Verfahren (B) [Fachverantwortliche]
------+CON.1.A2 Datensicherung beim Einsatz kryptografischer Verfahren (B) [IT-Betrieb]
------+CON.1.A4 Geeignetes Schlüsselmanagement (B)
------+CON.1.A5 Sicheres Löschen und Vernichten von kryptografischen Schlüsseln (S) [IT-Betrieb, Benutzende]
------+CON.1.A9 Festlegung von Kriterien für die Auswahl von Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen (S) [Fachverantwortliche]
------+CON.1.A10 Erstellung eines Kryptokonzepts (S)
------+CON.1.A15 Reaktion auf praktische Schwächung eines Kryptoverfahrens (S)
------+CON.1.A19 Erstellung eines Krypto-Katasters (S) [IT-Betrieb]
------+CON.1.A11 Test von Hardware mit kryptografischen Funktionen (H) [IT-Betrieb]
------+CON.1.A16 Physische Absicherung von Hardware mit kryptografischen Funktionen (H) [IT-Betrieb]
------+CON.1.A17 Abstrahlsicherheit (H) [IT-Betrieb]
------+CON.1.A18 Kryptografische Ersatzhardware (H) [IT-Betrieb]
------+CON.1.A20 Manipulationserkennung für Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen (H)
---+CON.2 Datenschutz
------+CON.2.G1 Missachtung von Datenschutzgesetzen oder Nutzung eines unvollständigen Risikomodells
------+CON.2.G2 Festlegung eines zu niedrigen Schutzbedarfs
------+CON.2.A1 Umsetzung Standard-Datenschutzmodell (B)
---+CON.3 Datensicherungskonzept
------+CON.3.G1 Fehlende Datensicherung
------+CON.3.G2 Fehlende Wiederherstellungstests
------+CON.3.G3 Ungeeignete Aufbewahrung der Speichermedien für die Datensicherungen
------+CON.3.G4 Fehlende oder unzureichende Dokumentation
------+CON.3.G5 Missachtung gesetzlicher Vorschriften
------+CON.3.G6 Unsichere Anbieter für Online-Datensicherungen
------+CON.3.G7 Ungenügende Speicherkapazitäten
------+CON.3.G8 Unzureichendes Datensicherungskonzept
------+CON.3.G9 Ungenügende Datensicherungsgeschwindigkeit
------+CON.3.G10 Ransomware
------+CON.3.A1 Erhebung der Einflussfaktoren für Datensicherungen (B) [Fachverantwortliche, IT-Betrieb]
------+CON.3.A2 Festlegung der Verfahrensweisen für die Datensicherung (B) [Fachverantwortliche, IT-Betrieb]
------+CON.3.A4 Erstellung von Datensicherungsplänen (B) [IT-Betrieb]
------+CON.3.A5 Regelmäßige Datensicherung (B) [IT-Betrieb, Mitarbeitende]
------+CON.3.A12 Sichere Aufbewahrung der Speichermedien für die Datensicherungen (B) [IT-Betrieb]
------+CON.3.A14 Schutz von Datensicherungen (B) [IT-Betrieb]
------+CON.3.A15 Regelmäßiges Testen der Datensicherungen (B) [IT-Betrieb]
------+CON.3.A6 Entwicklung eines Datensicherungskonzepts (S) [Fachverantwortliche, IT-Betrieb]
------+CON.3.A7 Beschaffung eines geeigneten Datensicherungssystems (S) [IT-Betrieb]
------+CON.3.A9 Voraussetzungen für die Online-Datensicherung (S) [IT-Betrieb]
------+CON.3.A13 Einsatz kryptografischer Verfahren bei der Datensicherung (H) [IT-Betrieb]
---+CON.6 Löschen und Vernichten
------+CON.6.G1 Fehlende oder unzureichend dokumentierte Regelungen beim Löschen und Vernichten
------+CON.6.G2 Vertraulichkeitsverlust durch Restinformationen auf Datenträgern
------+CON.6.G3 Ungeeignete Einbindung externer Dienstleistende in das Löschen und Vernichten
------+CON.6.G4 Ungeeigneter Umgang mit defekten Datenträgern oder IT-Geräten
------+CON.6.A1 Regelung für die Löschung und Vernichtung von Informationen (B) [Zentrale Verwaltung, Fachverantwortliche, Datenschutzbeauftragte, IT-Betrieb]
------+CON.6.A2 Ordnungsgemäßes Löschen und Vernichten von schützenswerten Betriebsmitteln und Informationen (B)
------+CON.6.A11 Löschung und Vernichtung von Datenträgern durch externe Dienstleistende (B)
------+CON.6.A12 Mindestanforderungen an Verfahren zur Löschung und Vernichtung (B)
------+CON.6.A4 Auswahl geeigneter Verfahren zur Löschung oder Vernichtung von Datenträgern (S)
------+CON.6.A8 Erstellung einer Richtlinie für die Löschung und Vernichtung von Informationen (S) [Mitarbeitende, IT-Betrieb, Datenschutzbeauftragte]
------+CON.6.A13 Vernichtung defekter digitaler Datenträger (S)
------+CON.6.A14 Vernichten von Datenträgern auf erhöhter Sicherheitsstufe (H)
---+CON.7 Informationssicherheit auf Auslandsreisen
------+CON.7.G1 Abhören und Ausspähen von Informationen/Wirtschaftsspionage
------+CON.7.G2 Offenlegung und Missbrauch schützenswerter Informationen (elektronisch und physisch)
------+CON.7.G3 Vortäuschen einer falschen Identität
------+CON.7.G4 Fehlendes Sicherheitsbewusstsein und Sorglosigkeit im Umgang mit Informationen
------+CON.7.G5 Verstoß gegen lokale Gesetze oder Regelungen
------+CON.7.G6 Nötigung, Erpressung, Entführung und Korruption
------+CON.7.G7 Informationen aus unzuverlässiger Quelle
------+CON.7.G8 Diebstahl oder Verlust von Geräten, Datenträgern und Dokumenten
------+CON.7.A1 Sicherheitsrichtlinie zur Informationssicherheit auf Auslandsreisen (B)
------+CON.7.A2 Sensibilisierung der Mitarbeitenden zur Informationssicherheit auf Auslandsreisen (B)
------+CON.7.A3 Identifikation länderspezifischer Regelungen, Reise- und Umgebungsbedingungen (B) [Personalabteilung]
------+CON.7.A4 Verwendung von Sichtschutz-Folien (B) [Benutzende]
------+CON.7.A5 Verwendung der Bildschirm-/Code-Sperre (B) [Benutzende]
------+CON.7.A6 Zeitnahe Verlustmeldung (B) [Benutzende]
------+CON.7.A7 Sicherer Remote-Zugriff auf das Netz der Institution (B) [IT-Betrieb, Benutzende]
------+CON.7.A8 Sichere Nutzung von öffentlichen WLANs (B) [Benutzende]
------+CON.7.A9 Sicherer Umgang mit mobilen Datenträgern (B) [Benutzende]
------+CON.7.A10 Verschlüsselung tragbarer IT-Systeme und Datenträger (B) [Benutzende, IT-Betrieb]
------+CON.7.A12 Sicheres Vernichten von schutzbedürftigen Materialien und Dokumenten (B) [Benutzende]
------+CON.7.A11 Einsatz von Diebstahl-Sicherungen (S) [Benutzende]
------+CON.7.A13 Mitnahme notwendiger Daten und Datenträger (S) [Benutzende]
------+CON.7.A14 Kryptografisch abgesicherte E-Mail-Kommunikation (S) [Benutzende, IT-Betrieb]
------+CON.7.A15 Abstrahlsicherheit tragbarer IT-Systeme (H)
------+CON.7.A16 Integritätsschutz durch Check-Summen oder digitale Signaturen (H) [Benutzende]
------+CON.7.A17 Verwendung vorkonfigurierter Reise-Hardware (H) [IT-Betrieb]
------+CON.7.A18 Eingeschränkte Berechtigungen auf Auslandsreisen (H) [IT-Betrieb]
---+CON.8 Software-Entwicklung
------+CON.8.G1 Auswahl eines ungeeigneten Vorgehensmodells
------+CON.8.G2 Auswahl einer ungeeigneten Entwicklungsumgebung
------+CON.8.G3 Fehlende oder unzureichende Qualitätssicherung des Entwicklungsprozesses
------+CON.8.G4 Fehlende oder unzureichende Dokumentation
------+CON.8.G5 Unzureichend gesicherter Einsatz von Entwicklungsumgebungen
------+CON.8.G6 Software-Konzeptionsfehler
------+CON.8.G7 Fehlendes oder unzureichendes Test- und Freigabeverfahren
------+CON.8.G8 Software-Tests mit Produktivdaten
------+CON.8.A2 Auswahl eines Vorgehensmodells (B)
------+CON.8.A3 Auswahl einer Entwicklungsumgebung (B)
------+CON.8.A5 Sicheres Systemdesign (B)
------+CON.8.A6 Verwendung von externen Bibliotheken aus vertrauenswürdigen Quellen (B)
------+CON.8.A7 Durchführung von entwicklungsbegleitenden Software-Tests (B) [Testende, Entwickelnde]
------+CON.8.A8 Bereitstellung von Patches, Updates und Änderungen (B) [Entwickelnde]
------+CON.8.A10 Versionsverwaltung des Quellcodes (B) [Entwickelnde]
------+CON.8.A20 Überprüfung von externen Komponenten (B)
------+CON.8.A1 Definition von Rollen und Zuständigkeiten (S) [Zentrale Verwaltung]
------+CON.8.A11 Erstellung einer Richtlinie für die Software-Entwicklung (S)
------+CON.8.A12 Ausführliche Dokumentation (S)
------+CON.8.A14 Schulung des Entwicklungsteams zur Informationssicherheit (S)
------+CON.8.A16 Geeignete Steuerung der Software-Entwicklung (S)
------+CON.8.A21 Bedrohungsmodellierung (S)
------+CON.8.A22 Sicherer Software-Entwurf (S)
------+CON.8.A17 Auswahl vertrauenswürdiger Entwicklungswerkzeuge (H)
------+CON.8.A18 Regelmäßige Sicherheitsaudits für die Entwicklungsumgebung (H)
------+CON.8.A19 Regelmäßige Integritätsprüfung der Entwicklungsumgebung (H) [IT-Betrieb]
---+CON.9 Informationsaustausch
------+CON.9.G1 Nicht fristgerecht verfügbare Informationen
------+CON.9.G2 Ungeregelte Weitergabe von Informationen
------+CON.9.G3 Weitergabe falscher oder interner Informationen
------+CON.9.G4 Unberechtigtes Kopieren oder Verändern von Informationen
------+CON.9.G5 Unzulängliche Anwendung von Verschlüsselungsverfahren
------+CON.9.A1 Festlegung zulässiger Empfangender (B) [Zentrale Verwaltung]
------+CON.9.A2 Regelung des Informationsaustausches (B)
------+CON.9.A3 Unterweisung des Personals zum Informationsaustausch (B) [Fachverantwortliche]
------+CON.9.A4 Vereinbarungen zum Informationsaustausch mit Externen (S) [Zentrale Verwaltung]
------+CON.9.A5 Beseitigung von Restinformationen vor Weitergabe (S) [Benutzende]
------+CON.9.A6 Kompatibilitätsprüfung des Sende- und Empfangssystems (S)
------+CON.9.A7 Sicherungskopie der übermittelten Daten (S)
------+CON.9.A8 Verschlüsselung und digitale Signatur (S)
------+CON.9.A9 Vertraulichkeitsvereinbarungen (H) [Zentrale Verwaltung]
---+CON.10 Entwicklung von Webanwendungen
------+CON.10.G1 Umgehung der Autorisierung bei Webanwendungen
------+CON.10.G2 Unzureichende Eingabevalidierung und Ausgabekodierung
------+CON.10.G3 Fehlende oder mangelhafte Fehlerbehandlung durch Webanwendungen
------+CON.10.G4 Unzureichende Protokollierung von sicherheitsrelevanten Ereignissen
------+CON.10.G5 Offenlegung sicherheitsrelevanter Informationen durch Webanwendungen
------+CON.10.G6 Missbrauch einer Webanwendung durch automatisierte Nutzung
------+CON.10.G7 Unzureichendes Session-Management von Webanwendungen
------+CON.10.A1 Authentisierung bei Webanwendungen (B)
------+CON.10.A2 Zugriffskontrolle bei Webanwendungen (B)
------+CON.10.A3 Sicheres Session-Management (B)
------+CON.10.A4 Kontrolliertes Einbinden von Inhalten bei Webanwendungen (B)
------+CON.10.A5 Upload-Funktionen (B)
------+CON.10.A6 Schutz vor unerlaubter automatisierter Nutzung von Webanwendungen (B)
------+CON.10.A7 Schutz vertraulicher Daten (B)
------+CON.10.A8 Umfassende Eingabevalidierung und Ausgabekodierung (B)
------+CON.10.A9 Schutz vor SQL-Injection (B)
------+CON.10.A10 Restriktive Herausgabe sicherheitsrelevanter Informationen (B)
------+CON.10.A11 Softwarearchitektur einer Webanwendung (S)
------+CON.10.A12 Verifikation essenzieller Änderungen (S)
------+CON.10.A13 Fehlerbehandlung (S)
------+CON.10.A14 Sichere HTTP-Konfiguration bei Webanwendungen (S)
------+CON.10.A15 Verhinderung von Cross-Site-Request-Forgery (S)
------+CON.10.A16 Mehr-Faktor-Authentisierung (S)
------+CON.10.A17 Verhinderung der Blockade von Ressourcen (H)
------+CON.10.A18 Kryptografische Absicherung vertraulicher Daten (H)
---+CON.11.1 Geheimschutz VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)
------+CON.11.1.G1 Unbefugte Kenntnisnahme
------+CON.11.1.G2 Konspirative Angriffe
------+CON.11.1.G3 Angriffe durch Innentäter und -täterinnen
------+CON.11.1.A1 Einhaltung der Grundsätze zur VS-Verarbeitung mit IT nach § 3, 4 und 6 und Nr. 1 Anlage V zur VSA (B)
------+CON.11.1.A2 Erstellung und Fortschreibung der VS-IT-Dokumentation nach § 12 und Nr. 2.2 Anlage II zur VSA (B)
------+CON.11.1.A3 Einsatz von IT-Sicherheitsprodukten nach §§ 51, 52 VSA (B)
------+CON.11.1.A4 Beschaffung von VS-IT nach § 49 VSA (B)
------+CON.11.1.A5 Verpflichtung bei Zugang zu VS nach § 4 VSA und Anlage V zur VSA (B)
------+CON.11.1.A6 Beaufsichtigung und Begleitung von Fremdpersonal für VS-IT nach §§ 3, 4 VSA (B)
------+CON.11.1.A7 Kennzeichnung von elektronischen VS und Datenträgern nach §§ 20, 54 und Anlage III, V und VIII zur VSA (B)
------+CON.11.1.A8 Verwaltung und Nachweis von elektronischen VS nach § 21 VSA (B)
------+CON.11.1.A9 Speicherung elektronischer VS nach § 23 und Nr. 5 Anlage V zur VSA (B)
------+CON.11.1.A10 Elektronische Übertragung von VS nach §§ 24, 53, 55 und Nr. 6.2 Anlage V zur VSA (B)
------+CON.11.1.A11 Mitnahme elektronischer VS nach § 28 VSA und Nr. 7 Anlage V zur VSA (B)
------+CON.11.1.A12 Archivierung elektronischer VS nach §§ 30, 31 VSA (B)
------+CON.11.1.A13 Löschung elektronischer VS, Vernichtung von Datenträgern und IT-Produkten nach §§ 32, 56 und Nr. 8 Anlage V zur VSA (B)
------+CON.11.1.A14 Zugangs- und Zugriffsschutz nach § 3 VSA (B)
------+CON.11.1.A15 Handhabung von Datenträgern und IT-Produkten nach § 54 und Anlage V zur VSA (B)
------+CON.11.1.A16 Zusammenschaltung von VS-IT nach § 58 VSA (B)
------+CON.11.1.A17 Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten von VS-IT nach § 3 Abs. 3 VSA (B)
------+CON.11.1.A18 Fernwartung von VS-IT nach § 3 Abs. 3 VSA (B)
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Konzepte und Vorgehensweisen
Die Schicht CON enthält Bausteine, die sich mit Konzepten und Vorgehensweisen befassen. Typische Bausteine der Schicht CON sind unter anderem Kryptokonzept und Datenschutz.
1. Přehled
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Standard |
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CON.1 Kryptokonzept
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EinleitungKryptografie ist ein weit verbreitetes Mittel, um Informationssicherheit in den Schutzzielen Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität zu gewährleisten. Damit ist es beispielsweise möglich, Informationen so zu verschlüsseln, dass deren Inhalt ohne den zugehörigen Schlüssel nicht lesbar ist. Bei symmetrischen Verfahren wird derselbe Schlüssel zum Ver- und Entschlüsseln verwendet, bei asymmetrischen Verfahren ein Schlüssel zum Verschlüsseln und ein anderer zum Entschlüsseln. In den unterschiedlichsten IT-Umgebungen, wie beispielsweise Client-Server-Umgebungen, können lokal gespeicherte Informationen und auch die zu übertragenden Informationen zwischen Kommunikationspartnern und -partnerinnen wirkungsvoll durch kryptografische Verfahren geschützt werden. Kryptografische Verfahren können dabei in Hard- oder Software-Komponenten implementiert sein (im Folgenden als Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen zusammengefasst). Der alleinige technische Einsatz von kryptografischen Verfahren genügt nicht, um die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Informationen zu gewährleisten. Darüber hinaus werden organisatorische Maßnahmen benötigt. Um Informationen effektiv zu schützen, ist es erforderlich, das Thema Kryptografie ganzheitlich im Rahmen eines Kryptokonzepts zu behandeln. ZielsetzungDieser Baustein beschreibt, wie ein Kryptokonzept erstellt werden sollte und wie damit Informationen in Institutionen kryptografisch abgesichert werden können. Abgrenzung und ModellierungDer Baustein CON.1 Kryptokonzept ist einmal auf den Informationsverbund anzuwenden. In diesem Baustein werden organisatorische und technische Anforderungen für Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen sowie kryptografische Verfahren behandelt. Die mit dem Betrieb von Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen zusammenhängenden Kern-IT-Aufgaben werden nicht thematisiert. Dafür müssen die Anforderungen der Bausteine aus der Schicht OPS.1.1 Kern-IT-Betrieb erfüllt werden. Wie Anwendungen (z. B. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei E-Mails), einzelne IT-Systeme (z. B. Laptops) oder Kommunikationsverbindungen kryptografisch abgesichert werden können, ist ebenfalls nicht Gegenstand dieses Bausteins. Diese Themen werden in den entsprechenden Bausteinen der Schichten APP Anwendungen, SYS IT-Systeme und NET Netze und Kommunikation behandelt. WissenswertesDie International Organization for Standardization (ISO) behandelt das Thema Kryptografie in der Norm ISO/IEC 27001:2013 im Annex A.10 anhand von zwei Richtlinien. Für die Auswahl von Verschlüsselungsverfahren und Schlüssellängen sollte die technische Richtlinie „BSI-TR-02102: Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen“ des BSI beachtet werden. Das Information Security Forum (ISF) hat in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ in der „Area TS2 Cryptography“ Anforderungen an Kryptokonzepte erarbeitet.
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CON.2 Datenschutz
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EinleitungIm Gegensatz zur Informationssicherheit, die primär dem Schutz der datenverarbeitenden Institution dient, ist es Aufgabe des Datenschutzes, natürliche Personen davor zu schützen, dass Institutionen oder Stellen mit ihren Verarbeitungstätigkeiten zu intensiv in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen eingreifen. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet das Recht von Bürgerinnen und Bürgern, grundsätzlich selbst über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen. Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Bundesländer nehmen darauf Bezug, wenn sie den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hervorheben. Die EU-Grundrechtecharta formuliert in Artikel 8 unmittelbar das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Absatz 1), hebt die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung hervor (Absatz 2) und schreibt die Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften durch eine unabhängige Stelle vor (Absatz 3). Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führt diese Anforderungen der Grundrechtecharta näher aus. Von zentraler Bedeutung ist dabei der Artikel 5 DSGVO, der die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten auflistet, die teilweise auch als Schutzziele verstanden werden können. Neben der DSGVO sind das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Bundesländer sowie weitere bereichsspezifische Regelungen wie beispielsweise das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) zu berücksichtigen. Zugespitzt sind im Rahmen des operativen Datenschutzes vier Typen von Risiken, die mit unterschiedlichen Ausprägungen von Schutzmaßnahmen zu verringern sind, zu unterscheiden: - Risikotyp A: Der Grundrechtseingriff bei natürlichen Personen durch die Verarbeitung ist nicht hinreichend milde gestaltet.
- Risikotyp B: Die Maßnahmen zur Verringerung der Eingriffsintensität einer Verarbeitung sind, in Bezug auf die Gewährleistungsziele, nicht vollständig oder werden nicht hinreichend wirksam betrieben oder nicht in einem ausreichenden Maße stetig kontrolliert, geprüft und beurteilt.
- Risikotyp C: Die Maßnahmen, die nach der Informationssicherheit geboten sind (vgl. z. B. IT-Grundschutz nach BSI), sind nicht vollständig oder werden nicht hinreichend wirksam betrieben oder werden nicht in einem ausreichenden Maße stetig kontrolliert, geprüft und beurteilt.
- Risikotyp D: Die Maßnahme der Informationssicherheit werden nicht ausreichend datenschutzgerecht, im Sinne des Risikotyp A und Risikotyp B, betrieben.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs einer Verarbeitung ist nicht vom SDM umfasst. Diese rechtliche Prüfung sowie die Prüfung der Rechtsgrundlage (vergleiche insbesondere Art. 6 und 9 DS-GVO) und des Verarbeitungszwecks müssen vor der Anwendung des SDM erfolgen. Somit ist die Behandlung des zuvor genannten Risikotyps A nicht unmittelbar Gegenstand der Anwendung des SDM. Wird ein oder werden mehrere Risikotypen nicht betrachtet oder nicht hinreichend zwischen den Risiko-Typen differenziert, dann besteht die Gefahr, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person nicht gesetzeskonform gewährleistet werden kann. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (kurz: Datenschutzkonferenz, DSK) hat mit dem Standard-Datenschutzmodell (SDM) eine Methode entwickelt, welche die in den deutschen und europäischen Rechtsvorschriften genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen auf der Basis von sieben Schutz- beziehungsweise Gewährleistungszielen systematisiert. Damit dient das Modell den für die Datenverarbeitung verantwortlichen und als Auftragsverarbeiter beteiligten Stellen, erforderliche Maßnahmen systematisch zu planen sowie umzusetzen. Es fördert somit die datenschutzgerechte Ausgestaltung und Organisation von informationstechnischen Verfahren, Anwendungen und Infrastrukturen. Andererseits bietet das Modell den Datenschutzaufsichtsbehörden eine Möglichkeit, mit einer einheitlichen Systematik zu einem transparenten, nachvollziehbaren und belastbaren Gesamturteil über eine Verarbeitung zu gelangen. Das SDM ist als Methode geeignet, die Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen einer Datenverarbeitung auf der Grundlage und nach den Kriterien der DSGVO regelmäßig zu überprüfen und fachgerecht zu bewerten. Das SDM nimmt bei der Auswahl geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen die Perspektive der Betroffenen und deren Grundrechtsausübung ein und unterscheidet sich daher grundlegend von der Sicht des IT-Grundschutzes. Dieser legt den Schwerpunkt vorrangig auf die Informationssicherheit und soll die datenverarbeitenden Institutionen schützen. Für die Risikobeurteilung und die anschließende Auswahl von Maßnahmen nach dem SDM ist hingegen die Beeinträchtigung maßgeblich, die Betroffene durch die Datenverarbeitung der Institution hinnehmen müssen. Vor diesem Hintergrund ist zwischen der Auswahl von Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit für Institutionen und der Auswahl von Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu unterscheiden: Die IT-Grundschutz-Methodik dient vorrangig der Informationssicherheit, das Standard-Datenschutzmodell dient der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen (insbesondere der Grundsätze aus Artikel 5 DSGVO und der Betroffenenrechte aus Kapitel III DSGVO). Das SDM hat daher die folgenden Ansprüche: - Es überführt datenschutzrechtliche Anforderungen in einen Katalog von Gewährleistungszielen.
- Es gliedert die betrachteten Verfahren in die Komponenten Daten, Systeme und Dienste (inkl. Schnittstellen) sowie Prozesse.
- Es berücksichtigt die Einordnung von Verarbeitungstätigkeiten basierend auf den Risikostufen "kein oder gering", "normal" und "hoch" gemäß DSGVO in die Schutzbedarfsstufen „normal“ und „hoch“, insbesondere mit Auswirkungen auf der Ebene der Sachbearbeitung mit ihren Fachverfahren, die von Anwendungen und IT-Infrastruktur unterstützt werden.
- Es bietet einen Katalog mit standardisierten Schutzmaßnahmen.
Der Referenzmaßnahmen-Katalog des SDM umfasst Maßnahmen, die auf Informationsverbünde oder Verfahren (Verarbeitungen) sowie auf die gesamte Institution im Rahmen eines Datenschutzmanagementprozesses anzuwenden sind. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs einer Verarbeitung ist nicht vom SDM umfasst. Diese rechtliche Prüfung sowie die Prüfung der Rechtsgrundlage nach Artikel 6 und gegebenenfalls des Artikels 9 DSGVO müssen erfolgen, bevor das SDM angewendet wird. Somit wird der Risikotyp A nicht im Rahmen des SDM selbst behandelt. ZielsetzungZiel des Bausteins ist es, die Verbindung der Anforderungen des Datenschutzes, die durch das Standard-Datenschutzmodell operationalisiert werden, zum IT-Grundschutz darzustellen. Abgrenzung und ModellierungDer Baustein CON.2 Datenschutz ist für den Informationsverbund einmal anzuwenden, wenn personenbezogene Daten unter deutschem oder europäischem Recht verarbeitet werden. Der Baustein CON.2 Datenschutz und insbesondere die umfangreichen Erläuterungen in der Einleitung unterstützen somit Anwendende in Deutschland und Europa bei der Orientierung, wenn in der Schutzbedarfsfeststellung Komponenten identifiziert werden, bei denen personenbezogene oder -beziehbare Daten verarbeitet oder sonstig genutzt werden. Dabei sollte dann geprüft werden, ob der Baustein nicht nur auf einzelne Informationsverbünde oder Verfahren, sondern auf die gesamte Institution anzuwenden ist. WissenswertesDie EU-Datenschutz-Grundverordnung: „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)" (DSGVO) stellt grundlegende, europaweite gesetzliche Anforderungen an die Einhaltung des Datenschutzes. Das Standard-Datenschutzmodell (SDM) - „Eine Methode zur Datenschutzberatung und -prüfung auf der Basis einheitlicher Gewährleistungsziele" des Arbeitskreises „Technik" der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder bietet eine Methode, um gesetzliche Datenschutzvorschriften umzusetzen.
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CON.3 Datensicherungskonzept
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EinleitungInstitutionen speichern immer mehr Daten und sind gleichzeitig immer stärker auf sie angewiesen. Gehen Daten verloren, z. B. durch defekte Hardware, Malware oder versehentliches Löschen, können gravierende Schäden entstehen. Dies kann klassische IT-Systeme, wie Server oder Clients betreffen. Aber auch Router, Switches oder IoT-Geräte können schützenswerte Informationen, wie Konfigurationen, speichern. Deswegen umfasst der Begriff IT-System in diesem Baustein alle Formen von IT-Komponenten, die schützenswerte Informationen speichern. Durch regelmäßige Datensicherungen lassen sich Auswirkungen von Datenverlusten minimieren. Eine Datensicherung soll gewährleisten, dass durch einen redundanten Datenbestand der Betrieb der Informationstechnik kurzfristig wiederaufgenommen werden kann, wenn Teile des aktiv genutzten Datenbestandes verloren gehen. Das Datensicherungskonzept nimmt somit auch eine zentrale Rolle in der Notfallplanung ein. Die wesentlichen Anforderungen der Notfallplanung, wie der maximal zulässige Datenverlust (Recovery Point Objective, RPO), sollten in dem Datensicherungskonzept berücksichtigt werden. Zu einem vollständigen Datensicherungskonzept gehört nicht nur der Aspekt, wie Datensicherungen präventiv erstellt werden (Backup), sondern auch, wie angefertigte Datensicherungen auf dem Ursprungssystem wiederhergestellt werden (Restore). Für eine Datensicherung können die unterschiedlichsten Lösungen eingesetzt werden, wie beispielsweise: - Storage-Systeme,
- Bandlaufwerke,
- mobile Wechseldatenträger (USB-Sticks oder externe Festplatten),
- optische Datenträger sowie
- Online-Lösungen.
Diese Lösungen werden im Folgenden als Speichermedien für die Datensicherung zusammengefasst. Dem gegenüber werden Datenspiegelungen über RAID-Systeme nicht als Datensicherung verstanden, da die gespiegelten Daten simultan verändert werden. Das bedeutet, dass eine Datenspiegelung über ein RAID-System zwar einem Ausfall durch einen Hardwaredefekt einzelner Datenträger vorbeugen kann, sie kann jedoch nicht vor einem unbeabsichtigten Überschreiben oder einer Infektion mit Schadsoftware schützen. ZielsetzungZiel dieses Bausteins ist es, aufzuzeigen, wie Institutionen ein Datensicherungskonzept erstellen können und wie sie anhand dessen ihre Daten angemessen gegen einen Datenverlust absichern können. Abgrenzung und ModellierungDer Baustein CON.3 Datensicherungskonzept ist einmal auf den gesamten Informationsverbund anzuwenden. Der Baustein beschreibt grundsätzliche Anforderungen, die zu einem angemessenen Datensicherungskonzept beitragen. Nicht behandelt werden Anforderungen an die Aufbewahrung und Erhaltung von elektronischen Dokumenten für die Langzeitspeicherung. Diese finden sich im Baustein OPS.1.2.2 Archivierung. Dieser Baustein behandelt auch keine systemspezifischen und anwendungsspezifischen Eigenschaften von Datensicherungen. Die systemspezifischen und anwendungsspezifischen Anforderungen an das Datensicherungskonzept werden in den entsprechenden Bausteinen der Schichten NET Netze und Kommunikation, SYS IT-Systeme und APP Anwendungen ergänzt. Für das Löschen und Vernichten von Datensicherungen muss der Baustein CON.6 Löschen und Vernichten berücksichtigt werden. WissenswertesDie International Organization for Standardization (ISO) nennt in der Norm ISO/IEC 27002:2013 unter „12.3 Backup“ Anforderungen an ein Datensicherungskonzept. Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (Bitkom) hat eine Anleitung zur Durchführung von Datensicherungen in seiner Publikation „Leitfaden Backup / Recovery / Disaster Recovery“ erstellt. Das Information Security Forum (ISF) macht in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ im Kapitel „SY2.3 Backup“ Vorgaben für Datensicherungen. Das National Institute of Standards and Technology stellt Anforderungen an Backups in der „CP-9 Information System Backup“ der Veröffentlichung „NIST Special Publication 800-53“ zur Verfügung.
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CON.6 Löschen und Vernichten
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EinleitungDas Löschen und Vernichten stellt einen essentiellen Bestandteil im Lebenszyklus von Informationen auf Datenträgern dar. Unter dem Begriff Datenträger werden in diesem Baustein analoge Datenträger wie Papier oder Filme, sowie digitale Datenträger wie Festplatten, SSDs oder CDs zusammengefasst. Werden Datenträger ausgesondert, könnten die darauf enthaltenen Informationen offengelegt werden, wenn die Datenträger zuvor nicht sicher gelöscht bzw. vollständig vernichtet worden sind. Dies kann neben Clients und Server alle IT-Systeme, wie IoT-Geräte (z. B. Smart-TVs) betreffen, auf denen vermeintlich nur unbedeutende Informationen abgespeichert sind. IoT-Geräte sind jedoch häufig über ein WLAN verbunden und speichern die hierfür erforderlichen Zugangsdaten. Diese Zugangsdaten können wiederum selbst eine schützenswerte Information sein und dürfen nicht an Unbefugte gelangen. Gewöhnliche Löschvorgänge über die Funktionen des Betriebssystems bewirken in der Regel kein sicheres Löschen der Informationen, das verhindert, dass die Daten wieder rekonstruiert werden können. Um Informationen sicher zu löschen, bedarf es daher spezieller Verfahren. Datenträger können jedoch nur effektiv in ihrer Gesamtheit sicher gelöscht werden und dies ist bei einzelnen Dateien meist nur mit Einschränkungen möglich. Zusätzlich existieren gesetzlichen Bestimmungen, wie das Handelsgesetzbuch oder Datenschutzgesetze, die weitreichende Konsequenzen für das Löschen und Vernichten von Dokumenten nach sich ziehen. Einerseits ergeben sich hieraus Aufbewahrungsfristen für beispielsweise Geschäftsabschlüsse, Bilanzen oder Verträge, die ein frühzeitiges Löschen verbieten. Andererseits leiten sich aus diesen gesetzlichen Bestimmungen Rechtsansprüche auf das sichere und zeitnahe Löschen von Daten ab, wenn z. B. personenbezogene Daten betroffen sind. ZielsetzungIn diesem Baustein wird beschrieben, wie Informationen in Institutionen sicher gelöscht und vernichtet werden und wie ein entsprechendes, ganzheitliches Konzept dazu erstellt wird. Abgrenzung und ModellierungDer Baustein CON.6 Löschen und Vernichten ist für den gesamten Informationsverbund einmal anzuwenden. Der Baustein beinhaltet allgemeine prozessuale, technische und organisatorische Anforderungen an das Löschen und Vernichten. Der Baustein behandelt nur das sichere Löschen und Vernichten vollständiger Datenträger, da das sichere Löschen einzelner Dateien in den meisten Fällen nur eingeschränkt möglich ist. WissenswertesDie International Organization for Standardization (ISO) macht in der Norm ISO/IEC 27001:2013 im Annex A „A.8.3 Media handling“ Vorgaben für die Behandlung von Medien und Informationen, die auch das Löschen und Vernichten umfassen. Die International Organisation for Standardization (ISO) hat mit der Normenreihe ISO/IEC 21964 „Information technology - Destruction of data carriers“, die auf der DIN Normenreihe DIN 66399 „Büro- und Datentechnik - Vernichtung von Datenträgern“ aufbaut, Publikationen zum Vernichten von Datenträgern veröffentlicht: - Part 1: Principles and definitions
- Part 2: Requirements for equipment for destruction of data carriers
- Part 3: Process of destruction of data carriers
Das National Institute of Standards and Technology stellt Richtlinien zum Löschen und Vernichten in der NIST Special Publication 800-88 „Guidelines for Media Sanitization“ zur Verfügung.
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CON.7 Informationssicherheit auf Auslandsreisen
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EinleitungBerufsbedingte Reisen gehören mittlerweile zum Alltag in vielen Institutionen. Um auch außerhalb des regulären Arbeitsumfeldes arbeiten zu können, ist es dabei nötig, neben Unterlagen in Papierform auch Informationstechnik mitzuführen, wie beispielsweise Notebooks, Smartphones, Tablets, Wechselfestplatten oder USB-Sticks. Bei Geschäftsreisen, vor allem ins Ausland, gibt es jedoch eine Vielzahl an Bedrohungen und Risiken für die Informationssicherheit, die im normalen Geschäftsbetrieb nicht existieren. Jede Reise ist individuell zu bewerten, da sich aufgrund der Kombination aus Reisezweck (geschäftliche Besprechung, Tagung, Kongress etc.), Reisedauer und Reiseziel jeweils eine neue Bedrohungslage ergibt, auch in Bezug auf den Schutz geschäftskritischer Informationen. Die Bedrohungslage ist auf Reisen besonders erhöht. Dies ergibt sich z. B. aus der Kommunikation über öffentliche Netze, die nicht unter der Kontrolle der eigenen Institution stehen. Dadurch werden etwa Gefahren erneut relevant, gegen die sich die Institution vielleicht schon abgesichert hat. Hinzu kommt, dass das Risiko auf Auslandsreisen abhängig vom Zielland oftmals deutlich höher ist als bei Reisen im Inland. Der Schutz betrieblicher und dienstlicher Informationen ist aufgrund ständig wechselnder Reiseziele, sowie regulatorischer und gesetzlicher Anforderungen, nicht immer einfach zu realisieren. So können z. B. gesetzliche Anforderungen die Einreisekontrolle verschärfen und somit den Schutz der Vertraulichkeit von Daten beeinflussen. Damit ergeben sich abhängig von Art und Dauer der Reise, sowie dem Reiseziel, individuelle Anforderungen an die Informationssicherheit. Politische, gesellschaftliche, religiöse, geografische, klimatische, gesetzliche und regulatorische Besonderheiten einzelner Reiseziele spielen hier eine maßgebliche Rolle. ZielsetzungDieser Baustein beschreibt den Schutz aller Informationen, die auf Auslandsreisen sowohl in elektronischer als auch in physischer Form mitgeführt werden, in Bezug auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit. Vertrauliche Informationen, die reisende Mitarbeitende im Kopf mitführen, sind ebenfalls Gegenstand dieses Bausteines. Es werden angemessene Regelungen und Maßnahmen für den Umgang mit schützenswerten Informationen und Daten auf Auslandsreisen aufgezeigt. Zu berücksichtigen sind dabei grundsätzliche Rahmenbedingungen, etwa aus den Bereichen IT, Datenschutz und Recht. In diesem Baustein werden Gefährdungen und Anforderungen spezifischer Szenarien herausgestellt, die in direktem Zusammenhang mit dem sicheren Einsatz von Informationstechnik, den Informationen und den eingesetzten Geräten auf Auslandsreisen stehen. Dieser Baustein dient den Verantwortlichen einer Institution als Orientierungshilfe, um angemessene Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Informationssicherheit auf Auslandsreisen zu etablieren. Dabei werden die wesentlichen Grundsätze aufgezeigt, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind. Viele der genannten Gefährdungen gelten auch bei Reisen im Inland oder grundsätzlich bei der Verarbeitung von Informationen in Umgebungen, die nicht unter Kontrolle der eigenen Institution stehen. Abgrenzung und ModellierungDer Baustein CON.7 Informationssicherheit auf Auslandsreisen ist für den Informationsverbund anzuwenden, wenn Mitarbeitende ins Ausland reisen oder zeitweise im Ausland tätig sind und dabei besonders schutzbedürftige Informationen mitgeführt oder verarbeitet werden. Der Baustein umfasst grundsätzlich die Anforderungen, die zu einem angemessenen Schutz von Informationen auf Auslandsreisen beitragen. Dabei hat der Schutz der Vertraulichkeit und der Integrität von schützenswerten Informationen auf Reisen den gleichen Stellenwert wie am Sitz der Institution. Gefährdungen und Anforderungen, die den lokalen Informationsverbund betreffen, werden hier nicht betrachtet. Da im Baustein CON.7 Informationssicherheit auf Auslandsreisen speziell die prozessualen, technischen und organisatorischen Anforderungen betrachtet werden, die spezifisch für die geschäftliche Arbeit auf Reisen sind, werden Anforderungen der Schichten NET Netze und Kommunikation, SYS IT-Systeme und APP Anwendungen nicht betrachtet. Alle notwendigen Bausteine, vor allem SYS.2.1 Allgemeiner Client, NET.3.3 VPN und SYS.3.2.2 Mobile Device Management (MDM), müssen gesondert berücksichtigt werden. Zudem sind die Anforderungen aus den thematisch ähnlichen Bausteinen INF.9 Mobiler Arbeitsplatz und OPS.1.2.4 Telearbeit zu beachten und umzusetzen. Innerhalb dieses Bausteins kommt es außerdem zu Überschneidungen mit weiteren Bausteinen und Themenfeldern, die hier nicht betrachtet werden: - Erfüllung der Datenschutzanforderungen,
- Präventive Maßnahmen zum Schutz von Informationen (auch technische Anforderungen, die an tragbare IT-Systeme gestellt werden, z. B. Abstrahl- oder Abhörschutz) sowie
- Personelle Sicherheit.
WissenswertesDie „Initiative Wirtschaftsschutz“ gibt auf ihrer Website unter https://www.wirtschaftsschutz.info weiterführende Informationen zur Sicherheit auf Geschäftsreisen.
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CON.8 Software-Entwicklung
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EinleitungViele Institutionen stehen vor Herausforderungen, die sie nicht mehr hinreichend mit einem fertigen, unangepassten Softwareprodukt lösen können. Sie benötigen hierzu Software-Lösungen, die auf ihre individuellen Anforderungen hin angepasst sind. Beispiele hierfür sind hochspezifische Software-Lösungen für branchenspezialisierte (wie zur Steuerung von Produktionsanlagen) oder an die eigenen Geschäftsprozesse angepasste IT-Anwendungen (wie Content-Management-Systeme oder Identity-Management-Systeme). Aber auch Altsysteme, die nicht mehr vom ursprünglichen herstellendem Unternehmen weitergepflegt werden, können individuell weiterentwickelt werden. Hierbei kann (Individual-) Software durch die Institution selbst oder von einem Dritten entwickelt werden. Die Software-Entwicklung nimmt dabei eine zentrale Rolle ein, wenn aus den Anforderungen der Institution ein Programm-Code entwickelt bzw. angepasst wird. Hierbei ist es von essentieller Bedeutung, dass die Informationssicherheit über den gesamten Software-Entwicklungsprozess hinweg berücksichtigt wird und nicht erst in einer späteren Phase. Nur auf diese Weise kann die Informationssicherheit der zu entwickelnden Software-Lösung nachhaltig gewährleistet werden. Software kann dabei im Rahmen von klassischen, in sich abgeschlossenen Projekten entwickelt werden, oder aber als kontinuierliche Tätigkeit ohne festes Ende. In beiden Fällen werden in der Praxis sehr häufig Werkzeuge aus dem Projektmanagement benutzt, um die Software-Entwicklung zu koordinieren und zu steuern. Deswegen wird in diesem Baustein der Begriff Projekt vermehrt verwendet und auch nicht durchgehend zwischen einer projektbasierten und kontinuierlichen Entwicklung unterschieden, da sich die damit verbundenen Vorgehensweisen und Werkzeuge ähneln. ZielsetzungDer Baustein beschäftigt sich mit allen relevanten Sicherheitsaspekten, die von Institutionen bei der Eigenentwicklung von Software zu beachten sind. Hierzu wird betrachtet, wie eine Institution die Software-Entwicklung vorbereiten und durchführen kann. Es werden entsprechende Gefährdungen identifiziert und Anforderungen formuliert. Abgrenzung und ModellierungDer Baustein CON.8 Software-Entwicklung ist für jedes Entwicklungsvorhaben im Informationsverbund anzuwenden, wenn Software entwickelt werden soll. Wird Software entwickelt, liegt sehr häufig ein auftraggebendes und auftragnehmendes Verhältnis vor. Im IT-Grundschutz spiegelt sich dieser Sachverhalt wider, indem der Baustein APP.7 Entwicklung von Individualsoftware die auftraggebende Seite und der Baustein CON.8 Software-Entwicklung die auftragnehmende Seite umfassen. Die Anforderungen dieses Bausteins sind somit von Auftragnehmenden zu erfüllen. Die für die Software-Entwicklung relevanten Anforderungen (funktionale und nicht-funktionale Anforderungen, Anforderungen an die sichere Vorgehensweise sowie das Sicherheitsprofil) werden vom Auftraggebenden im Rahmen des Bausteins APP.7 Entwicklung von Individualsoftware erhoben. Der Baustein stellt keine vollständige Anleitung oder generelle Vorgehensweise für die Entwicklung von Software dar, sondern er konzentriert sich auf die relevanten Aspekte der Informationssicherheit bei der Software-Entwicklung. Der Baustein umfasst ferner keine Aspekte zum Patch- und Änderungsmanagement. Hierzu ist der Baustein OPS.1.1.3 Patch- und Änderungsmanagement anzuwenden. Die Abnahme und hiermit verbundenen Tests von eigenentwickelter bzw. beauftragter Software werden in dem Baustein OPS.1.1.6 Software-Tests und Freigaben geregelt. Darüber hinaus gehende Aspekte zu Tests im Rahmen der Software-Entwicklung werden in diesem Baustein CON.8 Software-Entwicklung behandelt. Der Baustein ORP.5 Compliance Management (Anforderungsmanagement) muss mit betrachtet werden, da über diesen Baustein geregelt wird, wie die gesetzlichen und institutsinterne Vorgaben, sowie Anforderungen der Kundschaft berücksichtigt werden. Umfasst die Software-Entwicklung kryptographische Aspekte, dann sind die relevanten Anforderungen aus dem Baustein CON.1 Kryptokonzept zu berücksichtigen. WissenswertesDie International Organization for Standardization (ISO) stellt Anforderungen zur Software-Entwicklung unter anderem in diesen Normen: - ISO/IEC 27001:2013 Apendix A.14.2 „Security in development and support processes“ - Anforderungen an die Sicherheit in Entwicklungs- und Unterstützungsprozessen,
- ISO/IEC 25000:2014 „Systems and software Quality Requirements and Evaluation - Guide to SQuaRE“ - ein genereller Überlick über die SQuaRE-Normen-Reihe,
- ISO/IEC 25001:2014 „Planning and management“ - Anforderungen an die Planung und das Management" sowie
- ISO/IEC 25010:2011 „System and software quality models“ - Anforderungen an ein Qualitätsmodell und Leitlinien.
Das Information Security Forum (ISF) macht in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ im Kapitel „SD System Development“ Vorgaben an die sichere Software-Entwicklung. Das National Institute of Standards and Technologie gibt in seiner Special Publication 800-160 „Systems Security Engineering, Considerations for a Multidisciplinary Approach in the Engineering of Trustworthy Secure Systems“ Anforderungen an ein sicheres Systemdesign. Die Fachgruppe „Vorgehensmodelle für die betriebliche Anwendungsentwicklung“ der Gesellschaft für Informatik gibt in ihren Publikationen einen Überblick über aktuelle Informationen zur Anwendungsentwicklung. Weiterführende Informationen zur Bedrohungsmodellierung können dem wissenschaftlichen Artikel „Bedrohungsmodellierung (Threat Modeling) in der Softwareentwicklung“ entnommen werden. Der Artikel wurde zu der Konferenz „Sicherheit 2010: Sicherheit, Schutz und Zuverlässigkeit)“ der Gesellschaft für Information veröffentlicht.
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CON.9 Informationsaustausch
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EinleitungInformationen werden zwischen Sendenden und Empfangenden über unterschiedliche Kommunikationswege übertragen, wie z. B. persönliche Gespräche, Telefonate, Briefpost, Wechseldatenträger oder Datennetze. Regeln zum Informationsaustausch stellen sicher, dass vertrauliche Informationen nur an berechtigte Personen weitergegeben werden. Solche Regelungen sind besonders dann notwendig, wenn Informationen über externe Datennetze übermittelt werden. ZielsetzungZiel dieses Bausteins ist es, den Informationsaustausch zwischen verschiedenen Kommunikationspartnern abzusichern. Mithilfe dieses Bausteins lässt sich ein Konzept zum sicheren Informationsaustausch erstellen. Abgrenzung und ModellierungDer Baustein CON.9 Informationsaustausch ist einmal auf den gesamten Informationsverbund anzuwenden, wenn Informationen mit Kommunikationspartnern, die nicht dem Informationsverbund angehören, ausgetauscht werden sollen. Die Absicherung von Netzverbindungen wird in anderen Bausteinen des IT-Grundschutz-Kompendiums behandelt, siehe Schicht NET Netze und Kommunikation. Anforderungen an Wechseldatenträger (siehe Baustein SYS.4.5 Wechseldatenträger) und die Weiterverarbeitung in IT-Systemen außerhalb des Informationsverbunds werden ebenfalls nicht in diesem Baustein berücksichtigt. WissenswertesDie International Organization for Standardization (ISO) beschreibt in ihrem Standard ISO/IEC 27001:2013, Kap. 13.2 Anforderungen an den Austausch von Informationen.
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CON.10 Entwicklung von Webanwendungen
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EinleitungWebanwendungen bieten bestimmte Funktionen und dynamische (sich verändernde) Inhalte. Dazu stellen Webanwendungen auf einem Server Dokumente und Bedienoberflächen, z. B. in Form von Eingabemasken, bereit und liefern diese auf Anfrage an entsprechende Programme auf den Clients aus, z. B. an Webbrowser. Webanwendungen werden gewöhnlich auf der Grundlage von Frameworks (Rahmenstrukturen) entwickelt. Frameworks sind wiederverwendbare Programmschablonen für häufig wiederkehrende Aufgaben. Auch für Sicherheitskomponenten gibt es Frameworks. Webanwendungen müssen Sicherheitsmechanismen umsetzen, die den Schutz der verarbeiteten Informationen gewährleisten und deren Missbrauch verhindern. Typische Sicherheitskomponenten bzw. -mechanismen sind Authentisierung, Autorisierung, Eingabevalidierung, Ausgabekodierung, Session-Management, Fehlerbehandlung und Protokollierung. Die Entwickelnden müssen mit den relevanten Sicherheitsmechanismen einer Webanwendung vertraut sein. Aus diesem Grund hat der Entwicklungsprozess einen entscheidenden Einfluss auf die Sicherheit der späteren Software. ZielsetzungZiel dieses Bausteins ist es, sichere Webanwendungen zu entwickeln sowie Informationen zu schützen, die durch eine Webanwendung verarbeitet werden. Abgrenzung und ModellierungDer Baustein ist auf jedes Entwicklungsvorhaben im Informationsverbund anzuwenden, bei dem Webanwendungen entwickelt werden. In diesem Baustein werden die spezifischen Gefährdungen und Anforderungen betrachtet, die bei der Entwicklung von Webanwendungen relevant sind. Anforderungen an den sicheren Einsatz von Webanwendungen werden nicht in diesem Baustein betrachtet. Sie sind im Baustein APP.3.1 Webanwendungen und Webservices zu finden. Ebenso werden allgemeine Anforderungen an die sichere Entwicklung von Software an anderer Stelle behandelt. Sie werden im Baustein CON.8 Software-Entwicklung behandelt. WissenswertesDas Open Web Application Security Projekt stellt auf seiner Webseite Hinweise zur Absicherung von Webanwendungen zur Verfügung. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt im Dokument „Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen: BSI TR-02102“ Hinweise zur Anwendung kryptografischer Verfahren zur Verfügung. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt im Dokument „Entwicklung sicherer Webanwendungen“ Hinweise zur Entwicklung sicherer Webanwendungen zur Verfügung. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt im Dokument „Leitfaden zur Entwicklung sicherer Webanwendungen“ Hinweise zur Entwicklung sicherer Webanwendungen durch Unternehmen zur Verfügung.
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CON.11.1 Geheimschutz VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)
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EinleitungDer staatliche Geheimschutz umfasst alle Maßnahmen zur Geheimhaltung von Informationen, die durch eine staatliche Stelle oder auf deren Veranlassung als Verschlusssachen (VS) eingestuft worden sind. VS sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Der staatliche Geheimschutz wird durch Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts geregelt. Rechtliche Grundlage für den staatlichen Geheimschutz des Bundes ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Für den materiellen Geheimschutz des Bundes ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) maßgeblich. Diese richtet sich an Bundesbehörden oder bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Dienststellen), die mit VS arbeiten. Wird Informationstechnik zur Handhabung von VS (VS-IT) eingesetzt, dann sind die Anforderungen der VSA zu beachten. Voraussetzung für den Einsatz von VS-IT ist ein Informationssicherheitskonzept nach den BSI-Standards des IT-Grundschutzes des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung. Hinzu kommen die in diesem Baustein beschriebenen Anforderungen des Geheimschutzes, die über den IT-Grundschutz hinausgehen. Unter Zusammenschaltung von VS-IT wird die direkte oder kaskadierte Verbindung von zwei oder mehr VS-IT-Systemen für die gemeinsame Nutzung von Daten und anderen Informationsressourcen (beispielsweise Kommunikation) bezeichnet. ZielsetzungZiel dieses Bausteins ist es, dass die Anforderungen des Geheimschutzes frühzeitig in den Informationssicherheitskonzepten berücksichtigt werden (Security-by-Design). Dieser Baustein soll die Geheimschutzbeauftragten dabei unterstützen, die Anforderungen der VSA für die elektronische Verarbeitung von VS bis zum Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) festzulegen und gemeinsam mit den Informationssicherheitsbeauftragten in das Informationssicherheitskonzept zu integrieren. Abgrenzung und ModellierungDer Baustein CON.11.1 Geheimschutz VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) ist einmal auf den gesamten Informationsverbund der VS-IT anzuwenden, falls VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD verarbeitet werden oder werden sollen. Dieser Baustein richtet sich an Bundesbehörden oder bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die der VSA unterliegen. Falls der Baustein angewendet werden soll, dann ist zu beachten, dass dieser Baustein kein eigenständiges Regelwerk darstellt, sondern lediglich unterstützen soll, die VSA umzusetzen. Grundsätzlich ist zwischen Anforderungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit und des Geheimschutzes zu unterscheiden. Der IT-Grundschutz dient der Umsetzung der Informationssicherheit und die VSA der Umsetzung des Geheimschutzes. Aus diesem Grund ersetzt eine ISO27001-Zertifizierung auf Basis von IT-Grundschutz nicht die Freigaben nach VSA. Um einen durchgehenden Geheimschutz umzusetzen, müssen die Anforderungen der VSA beachtet werden. Die Anforderungen dieses Bausteins sind aus der VSA abgeleitet und behandeln folgende Aspekte: - allgemeine Grundsätze der VSA,
- Zugang von Personen zu VS,
- VS-IT-Dokumentation,
- Handhabung elektronischer VS,
- Einsatz von VS-IT sowie
- Wartung und Instandhaltung von VS-IT.
Dabei bauen die Anforderungen dieses Bausteins auf den Anforderungen der Informationssicherheit auf und erweitern diese um die Anforderungen des Geheimschutzes. Um den betrachteten Informationsverbund mit VS-IT abzusichern und zu gewährleisten, dass die Informationssicherheit umgesetzt ist, muss grundsätzlich die Gesamtheit aller Bausteine betrachtet werden. Neben den relevanten System-Bausteinen wird unter anderem die Umsetzung der folgenden Prozess-Bausteine durch diesen Baustein vorausgesetzt, da diese um die Anforderungen des Geheimschutzes erweitert werden: - ORP.1 Organisation,
- ORP.2 Personal,
- CON.6 Löschen und Vernichten sowie
- OPS.1.2.5 Fernwartung.
Dieser Baustein behandelt nicht: - die Anforderungen der VSA, um VS-IT abzusichern, die für die Verarbeitung von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher eingesetzt werden sollen,
- die bauliche und technische Absicherung von Gebäuden und Räumen, in denen VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD verarbeitet werden, diese werden in den entsprechenden Bausteinen der Schicht INF Infrastruktur behandelt,
- die allgemeinen Anforderungen der VSA, die keinen unmittelbaren Bezug zu VS-IT haben sowie
- den Freigabeprozess für VS-IT.
WissenswertesGesetzliche Grundlage für den Geheimschutz bildet das „Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG). Die auf der Grundlage des SÜG erlassene „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA)“ enthält die Vorgaben für den materiellen Geheimschutz in der Bundesverwaltung. Das BMWK veröffentlicht für den nichtöffentlichen Bereich das Geheimschutzhandbuch der Wirtschaft (GHB). Das BSI gibt zur Umsetzung der VSA Technische Leitlinien heraus. Das BSI gibt mit der „BSI-Schrift 7164“ eine Liste heraus, die alle IT-Sicherheitsprodukte mit gültiger Zulassungsaussage auflistet. Weitergehende Informationen zur Zulassung von IT-Sicherheitsprodukten und einer genaueren Beschreibung der einzelnen IT-Sicherheitsfunktionen bietet das Dokument „VS-Produktkatalog des BSI“. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sind in der „Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien“, die vom BMI herausgegeben wird, festgelegt.
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1.1 Odkazy
1.2 Identifikované požadavky
1.3 Související regulace
2. Identifikované požadavky
Požadavky
| Zdroj |
Požadavek |
3. Související regulace
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