+KAGB - Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen
---+KAGB § 91 Rechtsform

KAGB - Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen

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1. Oversigt

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Titel Regulering
KAGB § 91 Rechtsform

(1) Offene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländische Investmentvermögen, die nicht inländische OGAW sind und deren Anteile nach dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen, zusätzlich als offene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 4 aufgelegt werden.

(3) (weggefallen)

1.1 Referencer

1.2 Identificerede krav

1.3 Relaterede standarder

2. Identificerede krav

Krav
Kilde Krav

3. Relaterede standarder

Standarder
Kilde Krav
  • Builddate: 2026-08-17 21:55:12 -Doknr: BJNR198110013BJNG001400000
  • DELAW -

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