+KAGB - Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen
---+KAGB § 91 Rechtsform

KAGB - Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen

-

1. Επισκόπηση

,
Τίτλος Κανονισμός
KAGB § 91 Rechtsform

(1) Offene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländische Investmentvermögen, die nicht inländische OGAW sind und deren Anteile nach dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen, zusätzlich als offene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 4 aufgelegt werden.

(3) (weggefallen)

1.1 Παραπομπές

1.2 Εντοπισμένες απαιτήσεις

1.3 Σχετικά πρότυπα

2. Εντοπισμένες απαιτήσεις

Απαιτήσεις
Πηγή Απαίτηση

3. Σχετικά πρότυπα

Πρότυπα
Πηγή Απαίτηση
  • Builddate: 2026-08-17 21:55:12 -Doknr: BJNR198110013BJNG001400000
  • DELAW -

    German Law - published at Gesetze im Internet