+KAGB - Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen
---+KAGB § 91 Rechtsform

KAGB - Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen

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1. Panoramica

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Titolo Regolamentazione
KAGB § 91 Rechtsform

(1) Offene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländische Investmentvermögen, die nicht inländische OGAW sind und deren Anteile nach dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen, zusätzlich als offene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 4 aufgelegt werden.

(3) (weggefallen)

1.1 Riferimenti

1.2 Requisiti identificati

1.3 Standard correlati

2. Requisiti identificati

Requisiti
Fonte Requisito

3. Standard correlati

Standard
Fonte Requisito
  • Builddate: 2026-08-17 21:55:12 -Doknr: BJNR198110013BJNG001400000
  • DELAW -

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