+KAGB - Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen
---+KAGB § 91 Rechtsform

KAGB - Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen

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1. Vue d’ensemble

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Intitulé Réglementation
KAGB § 91 Rechtsform

(1) Offene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländische Investmentvermögen, die nicht inländische OGAW sind und deren Anteile nach dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen, zusätzlich als offene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 4 aufgelegt werden.

(3) (weggefallen)

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 2026-08-17 21:55:12 -Doknr: BJNR198110013BJNG001400000
  • DELAW -

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