+CON.9.A2 Regelung des Informationsaustausches (B)
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CON.9.A2 Regelung des Informationsaustausches (B)
Bevor Informationen ausgetauscht werden, MUSS die Institution festlegen, wie schutzbedürftig die Informationen sind. Sie MUSS festlegen, wie die Informationen bei der Übertragung zu schützen sind. Falls schutzbedürftige Daten übermittelt werden, MUSS die Institution die Empfangenden darüber informieren, wie schutzbedürftig die Informationen sind. Falls die Informationen schutzbedürftig sind, MUSS die Institution die Empfangenden darauf hingewiesen werden, dass diese die Daten ausschließlich zu dem Zweck nutzen dürfen, zu dem sie übermittelt wurden.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede reguleringer
2. Identificerede krav
3. Relaterede reguleringer
Reguleringer
| Kilde |
Regulering |
Linkede sager
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