+EBA-Leitlinien zu vorläufigen Listen der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste (EBA/GL/2015/01)
---+Einhaltung und Meldepflichten
------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
------+2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
------+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA …
---+Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+5. Diese Leitlinien gelten für die ordnungsgemäße Anwendung der Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 2 …
------+6. Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden gemäß Erwägung 17 der Richtlinie …
------+7. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2014/92/EU dargelegten …
------+8. Insbesondere werden: „mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste“ in Artikel 2 Ziffer 6 der …
---+Umsetzung
------+9. Die vorliegenden Leitlinien gelten ab dem TT/MM/JJJJ [1 Tag nach der Veröffentlichung der …
---+Anforderungen in Bezug auf vorläufige Listen der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste
------+A B
------+C
---------+1. Bitte listen Sie mindestens 10 und höchstens 20 der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto …
---------+2. Bitte fügen Sie in der Tabelle für jeden der Dienste auf Ihrer Liste von mindestens 10 und …
---------+3. Bitte heben Sie alle Wörter oder Termini, die in Ihrem Mitgliedstaat standardisiert sind …
---------+4. Einige Beispiele für Dienste, die zu den jeweiligen Arten gehören, werden in einer Tabelle …
---------+5. Bitte beachten Sie, dass diese Code-Liste nicht erschöpfend ist – sie dient lediglich der …
---------+6. Ein Beispiel eines Dienstes ist lediglich zu Informationszwecken bereits eingefügt. Wenn dieser …
---------+7. Bitte geben Sie die einschlägigen Bereitstellungskanäle für den jeweiligen Dienst an. Bitte …
---------+8. Bitte beachten Sie, dass Sie hier die gängigste Marktpraxis für jeden Dienst angeben sollen …
---------+1. 2. Name der Dienste 3. Beschreibung des 4. Beschreibung des 5. Beschreibung der 6. Bitte geben …
---------+Beispiele von Diensten nach Typ 1 - „Kontoverwaltungs- / Kontoführungs- und damit verbundene Dienste“ ID-Code
------------+1. 2. Name der 3. Beschreibung 4. Beschreibung 5. Beschreibung der 6. Bitte geben Sie 7. …
---------+Beispiele von Diensten gemäß Typ 2 – „Zahlungsinstrumente (Karten- und Scheckdienste)“ ID-Code
------------+1. Zahlungskontodienste 2. Name der 3. 4. Beschreibung des 5. Beschreibung der Struktur 6. Bitte …
------------+1. 2. Name der 3. Beschreibung 4. Beschreibung 5. Beschreibung der 6. Bitte geben Sie an, 7. …
---------+Beispiele für Dienste nach Typ 4 – „Internationale Zahlungen und Dienste in Verbindung mit Devisen“ ID-Code
------------+1. 2. Name der 3. Beschreibung des 4. Beschreibung des 5. Beschreibung der 6. Bitte geben Sie an …
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EBA-Leitlinien zu vorläufigen Listen der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste (EBA/GL/2015/01)

EBA-Leitlinien zu vorläufigen Listen der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste (EBA/GL/2015/01)

https://www.eba.europa.eu/legacy/regulation-and-policy/regulatory-activities/consumer-protection-and-financial-innovation-8 – PDF

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Einhaltung und Meldepflichten

Status dieser Leitlinien

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Gegenstand und Anwendungsbereich

Umsetzung

Umsetzung

Anforderungen in Bezug auf vorläufige Listen der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste

Leitlinie 1: Festlegung von Dienstleistungen, die für die vorläufigen Listen infrage kommen

1.1. In Bezug auf das Kriterium der Dienste, die „von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/92/EU sollten die unten aufgeführten Faktoren, soweit es für die Bestimmung der Liste erforderlich ist, berücksichtigt werden:

  • a. die zuständigen Behörden sollten bei der Bewertung des Verbreitungsgrades von Diensten die Zahl der Verbraucher berücksichtigen;
  • b. die zuständigen Behörden sollten die relative Prävalenz der Dienste in Bezug darauf, wie oft sie einen Bestandteil von Zahlungskonten darstellen, berücksichtigen;
  • c. die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, wie oft die betreffenden Dienste genutzt werden, indem sie nach Möglichkeit den Anteil an Verbrauchern, die den Dienst nutzen, zusammen mit der Anzahl an Malen betrachten, an denen der Dienst genutzt wird;
  • d. die zuständigen Behörden sollten die Bereitstellung des Kontos selbst als Dienst einschließen;

1.2. In Bezug auf das Kriterium der Dienste, die „den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/92/EU sollten die unten aufgeführten Faktoren, soweit es für die Bestimmung der Liste erforderlich ist, berücksichtigt werden:

  • a. bei der Berücksichtigung von Entgelten insgesamt sowie pro Einheit sollten die zuständigen Behörden nicht nur Dienste berücksichtigen, die beide Kriterien gleichzeitig erfüllen, sondern auch Dienste, die den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen;
  • b. die zuständigen Behörden sollten bei der Bestimmung der Kosten von Diensten insgesamt sowie pro Einheit, auf die möglicherweise verschiedene Arten von Entgelten anfallen, die Entgelte kumulativ betrachten;
  • c. bei der Ermittlung, welche Dienste am repräsentativsten sind, sollten die zuständigen Behörden die Kosten berücksichtigen, die den Verbrauchern auf jährlicher Basis für die Nutzung des Dienstes entstehen, oder entstehen könnten, vorzugsweise gestützt auf die aktuellsten verfügbaren Daten aus den letzten zwölf Monaten;

Leitlinie 2: Ermessensausübung bei der Erstellung der vorläufigen Listen

2.1. Bei der Erstellung der vorläufigen Listen sollten die zuständigen Behörden denjenigen Diensten Priorität einräumen, die beide Kriterien erfüllen (d. h. im Bereich C von Abbildung 1). 2.2. Da die Kriterien nicht streng kumulativ sind, sollten die zuständigen Behörden in einem zweiten Schritt auch die Dienste für die Einbeziehung in die vorläufige Liste berücksichtigen, die nur eines der beiden Kriterien erfüllen (d. h. in den Bereichen A oder B).

Abbildung 1 - Dienste und Kriterien

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

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