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Leitlinie 1: Festlegung von Dienstleistungen, die für die vorläufigen Listen infrage kommen 1.1. In Bezug auf das Kriterium der Dienste, die „von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/92/EU sollten die unten aufgeführten Faktoren, soweit es für die Bestimmung der Liste erforderlich ist, berücksichtigt werden: - a. die zuständigen Behörden sollten bei der Bewertung des Verbreitungsgrades von Diensten die Zahl der Verbraucher berücksichtigen;
- b. die zuständigen Behörden sollten die relative Prävalenz der Dienste in Bezug darauf, wie oft sie einen Bestandteil von Zahlungskonten darstellen, berücksichtigen;
- c. die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, wie oft die betreffenden Dienste genutzt werden, indem sie nach Möglichkeit den Anteil an Verbrauchern, die den Dienst nutzen, zusammen mit der Anzahl an Malen betrachten, an denen der Dienst genutzt wird;
- d. die zuständigen Behörden sollten die Bereitstellung des Kontos selbst als Dienst einschließen;
1.2. In Bezug auf das Kriterium der Dienste, die „den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/92/EU sollten die unten aufgeführten Faktoren, soweit es für die Bestimmung der Liste erforderlich ist, berücksichtigt werden: - a. bei der Berücksichtigung von Entgelten insgesamt sowie pro Einheit sollten die zuständigen Behörden nicht nur Dienste berücksichtigen, die beide Kriterien gleichzeitig erfüllen, sondern auch Dienste, die den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen;
- b. die zuständigen Behörden sollten bei der Bestimmung der Kosten von Diensten insgesamt sowie pro Einheit, auf die möglicherweise verschiedene Arten von Entgelten anfallen, die Entgelte kumulativ betrachten;
- c. bei der Ermittlung, welche Dienste am repräsentativsten sind, sollten die zuständigen Behörden die Kosten berücksichtigen, die den Verbrauchern auf jährlicher Basis für die Nutzung des Dienstes entstehen, oder entstehen könnten, vorzugsweise gestützt auf die aktuellsten verfügbaren Daten aus den letzten zwölf Monaten;
Leitlinie 2: Ermessensausübung bei der Erstellung der vorläufigen Listen 2.1. Bei der Erstellung der vorläufigen Listen sollten die zuständigen Behörden denjenigen Diensten Priorität einräumen, die beide Kriterien erfüllen (d. h. im Bereich C von Abbildung 1). 2.2. Da die Kriterien nicht streng kumulativ sind, sollten die zuständigen Behörden in einem zweiten Schritt auch die Dienste für die Einbeziehung in die vorläufige Liste berücksichtigen, die nur eines der beiden Kriterien erfüllen (d. h. in den Bereichen A oder B). Abbildung 1 - Dienste und Kriterien
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