+Anforderungen in Bezug auf vorläufige Listen der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste
---+A B
---+C
------+1. Bitte listen Sie mindestens 10 und höchstens 20 der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto …
------+2. Bitte fügen Sie in der Tabelle für jeden der Dienste auf Ihrer Liste von mindestens 10 und …
------+3. Bitte heben Sie alle Wörter oder Termini, die in Ihrem Mitgliedstaat standardisiert sind …
------+4. Einige Beispiele für Dienste, die zu den jeweiligen Arten gehören, werden in einer Tabelle …
------+5. Bitte beachten Sie, dass diese Code-Liste nicht erschöpfend ist – sie dient lediglich der …
------+6. Ein Beispiel eines Dienstes ist lediglich zu Informationszwecken bereits eingefügt. Wenn dieser …
------+7. Bitte geben Sie die einschlägigen Bereitstellungskanäle für den jeweiligen Dienst an. Bitte …
------+8. Bitte beachten Sie, dass Sie hier die gängigste Marktpraxis für jeden Dienst angeben sollen …
------+1. 2. Name der Dienste 3. Beschreibung des 4. Beschreibung des 5. Beschreibung der 6. Bitte geben …
------+Beispiele von Diensten nach Typ 1 - „Kontoverwaltungs- / Kontoführungs- und damit verbundene Dienste“ ID-Code
---------+1. 2. Name der 3. Beschreibung 4. Beschreibung 5. Beschreibung der 6. Bitte geben Sie 7. …
------+Beispiele von Diensten gemäß Typ 2 – „Zahlungsinstrumente (Karten- und Scheckdienste)“ ID-Code
---------+1. Zahlungskontodienste 2. Name der 3. 4. Beschreibung des 5. Beschreibung der Struktur 6. Bitte …
---------+1. 2. Name der 3. Beschreibung 4. Beschreibung 5. Beschreibung der 6. Bitte geben Sie an, 7. …
------+Beispiele für Dienste nach Typ 4 – „Internationale Zahlungen und Dienste in Verbindung mit Devisen“ ID-Code
---------+1. 2. Name der 3. Beschreibung des 4. Beschreibung des 5. Beschreibung der 6. Bitte geben Sie an …

Anforderungen in Bezug auf vorläufige Listen der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste

Leitlinie 1: Festlegung von Dienstleistungen, die für die vorläufigen Listen infrage kommen

1.1. In Bezug auf das Kriterium der Dienste, die „von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/92/EU sollten die unten aufgeführten Faktoren, soweit es für die Bestimmung der Liste erforderlich ist, berücksichtigt werden:

  • a. die zuständigen Behörden sollten bei der Bewertung des Verbreitungsgrades von Diensten die Zahl der Verbraucher berücksichtigen;
  • b. die zuständigen Behörden sollten die relative Prävalenz der Dienste in Bezug darauf, wie oft sie einen Bestandteil von Zahlungskonten darstellen, berücksichtigen;
  • c. die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, wie oft die betreffenden Dienste genutzt werden, indem sie nach Möglichkeit den Anteil an Verbrauchern, die den Dienst nutzen, zusammen mit der Anzahl an Malen betrachten, an denen der Dienst genutzt wird;
  • d. die zuständigen Behörden sollten die Bereitstellung des Kontos selbst als Dienst einschließen;

1.2. In Bezug auf das Kriterium der Dienste, die „den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/92/EU sollten die unten aufgeführten Faktoren, soweit es für die Bestimmung der Liste erforderlich ist, berücksichtigt werden:

  • a. bei der Berücksichtigung von Entgelten insgesamt sowie pro Einheit sollten die zuständigen Behörden nicht nur Dienste berücksichtigen, die beide Kriterien gleichzeitig erfüllen, sondern auch Dienste, die den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen;
  • b. die zuständigen Behörden sollten bei der Bestimmung der Kosten von Diensten insgesamt sowie pro Einheit, auf die möglicherweise verschiedene Arten von Entgelten anfallen, die Entgelte kumulativ betrachten;
  • c. bei der Ermittlung, welche Dienste am repräsentativsten sind, sollten die zuständigen Behörden die Kosten berücksichtigen, die den Verbrauchern auf jährlicher Basis für die Nutzung des Dienstes entstehen, oder entstehen könnten, vorzugsweise gestützt auf die aktuellsten verfügbaren Daten aus den letzten zwölf Monaten;

Leitlinie 2: Ermessensausübung bei der Erstellung der vorläufigen Listen

2.1. Bei der Erstellung der vorläufigen Listen sollten die zuständigen Behörden denjenigen Diensten Priorität einräumen, die beide Kriterien erfüllen (d. h. im Bereich C von Abbildung 1). 2.2. Da die Kriterien nicht streng kumulativ sind, sollten die zuständigen Behörden in einem zweiten Schritt auch die Dienste für die Einbeziehung in die vorläufige Liste berücksichtigen, die nur eines der beiden Kriterien erfüllen (d. h. in den Bereichen A oder B).

Abbildung 1 - Dienste und Kriterien

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
A B

A B

C

Dienste, die von Verbrauchern im Dienste, die von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden häufigsten genutzt werden Dienste, die den Verbrauchern die höchsten Dienste, die den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen verursachen

2.3. Die zuständigen Behörden sollten nur in Ausnahmefällen, für marktspezifische Themen, andere Kriterien verwenden. Wenn sie dies tun, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, die angewendete Methodik zu rechtfertigen, unterstützende Daten bereitzustellen und ihre Entscheidungen zu begründen.

2.4. Die zuständigen Behörden sollten die bereitgestellten Dienste als einen einzelnen Dienst betrachten, ungeachtet des Potenzials für die Dienstleister, Kosten gemäß den Faktoren wie etwa dem Nutzungskanal oder der Identität des empfangenden Zahlungsdienstleisters zu differenzieren.

Leitlinie 3: Antworten mit den vorläufigen Listen

3.1. Die zuständigen Behörden sollten der Kommission und der EBA antworten, indem sie das im Anhang bereitgestellte Musterformular verwenden. Die zuständigen Behörden sollte die Antworten an die folgenden dafür vorgesehenen Postfächer schicken

  •  EC-PAD-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu und
  •  PAD@eba.europa.eu.

Leitlinie 4: Unterstützende Daten und Nachweise 4.1. Die zuständigen Behörden sollten ihre Entscheidungen auf einschlägige Daten stützen. Die zuständigen Behörden können eine breite Palette an Quellen verwenden, vorausgesetzt, die Daten aus diesen Quellen sind verlässlich.

4.2. Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass sie in der Lage sind, unterstützende Daten bereitzustellen, um jede Entscheidung zur Einbeziehung bzw. zum Ausschluss bestimmter Dienste in die bzw. aus der Liste zu rechtfertigen.

Leitlinie 5: Einreichung der vorläufigen Listen

5.1. Die zuständigen Behörden reichen die vorläufigen Listen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/92/EU bis zum 18. September 2015 ein. Anhang: Musterformular für die Antwort der zuständigen Behörde

Kontaktangaben

Mitgliedstaat: ________________________________ Zuständige Behörde: ________________________________

Ansprechpartner der zuständigen Behörde: Name: ______________________________________ Position: _________________________________________________________________________________________ E-Mail: ______________________________________ Tel.: ______________________________________ Fax: ______________________________________

Bitte legen Sie dar, ob die Dienste oder die verwendete Terminologie standardisiert wurden und wie (Gesetzgebung, Brancheninitiative usw.):

Anweisungen zum Ausfüllen des Musterformulars

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/