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+Artikel 78 (5) |
Artikel 78 (5)►M11 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Entscheidungen über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Maßnahmen die Ziele der Ansätze innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Artikels aufrechterhalten müssen und daher ◄
a)
nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen,
b)
keine falschen Anreize schaffen oder
c)
kein Herdenverhalten verursachen. 1. Oversigt
1.1 Referencer1.2 Identificerede krav1.3 Relaterede standarder2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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