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+Artikel 78 (5) |
Artikel 78 (5)►M11 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Entscheidungen über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Maßnahmen die Ziele der Ansätze innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Artikels aufrechterhalten müssen und daher ◄
a)
nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen,
b)
keine falschen Anreize schaffen oder
c)
kein Herdenverhalten verursachen. 1. Visão geral
1.1 Referências1.2 Requisitos identificados1.3 Normas relacionadas2. Requisitos identificados
3. Normas relacionadas
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