|
+Artikel 78 (5) |
Artikel 78 (5)►M11 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Entscheidungen über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Maßnahmen die Ziele der Ansätze innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Artikels aufrechterhalten müssen und daher ◄
a)
nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen,
b)
keine falschen Anreize schaffen oder
c)
kein Herdenverhalten verursachen. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
|