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+Artikel 78 (5) |
Artikel 78 (5)►M11 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Entscheidungen über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Maßnahmen die Ziele der Ansätze innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Artikels aufrechterhalten müssen und daher ◄
a)
nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen,
b)
keine falschen Anreize schaffen oder
c)
kein Herdenverhalten verursachen. 1. Resumen
1.1 Referencias1.2 Requisitos identificados1.3 Estándares relacionados2. Requisitos identificados
3. Estándares relacionados
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