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+Artikel 9 (1) |
Artikel 9 (1)Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a)
Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b)
Hotelunterbringung, falls
—
ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
—
ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c)
Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges). 1. Panoramica
1.1 Riferimenti1.2 Requisiti identificati1.3 Standard correlati2. Requisiti identificati
3. Standard correlati
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