+Artikel 9 (1)

Artikel 9 (1)

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) 

Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) 

Hotelunterbringung, falls

— 
ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
— 
ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) 

Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 17.02.2005 00:00:00 -Doknr: CELEX:32004R0261
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE