+AT 4.4.2 Tz 4
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AT 4.4.2 Tz 4
Das Institut muss einen Compliance-Beauftragten benennen, der für die Leitung und Erfüllung der Aufgaben der Compliance-Funktion verantwortlich ist. Bei sehr kleinen Instituten kann die Funktion des Compliance-Beauftragten auch auf einen Geschäftsleiter übertragen werden, sofern Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten implementiert sind.
1. Oversigt
1.1 Referencer
1.2 Identificerede krav
1.3 Relaterede standarder
2. Identificerede krav
3. Relaterede standarder
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